(1) Es ist die Landeskommission für die Überprüfung von Beschwerden in Zusammenhang mit der Tauglichkeit für den Wettkampfsport errichtet; sie ist zusammengesetzt aus:
- einem Facharzt oder Hochschullehrer für Sportmedizin als Vorsitzendem,
- einem Facharzt für innere Medizin oder für eine gleichwertige Fachrichtung,
- einem Facharzt für Kardiologie,
- einem Facharzt für Orthopädie,
- einem Facharzt für Rechtsmedizin und Versicherungswesen, der einer Sanitätseinheit zugeteilt ist.
(2) Es ist die Landeskommission für die Überprüfung von Beschwerden auf dem Gebiet der Rechtsmedizin errichtet; sie ist zusammengesetzt aus.
- einem Facharzt für Rechtsmedizin und Versicherungswesen als Vorsitzendem,
- einem Arzt, der in Rechtsmedizin und Versicherungswesen spezialisiert oder einschlägig fachkundig ist,
- einem Facharzt in einem klinischen Fach.
(2-bis) Die Landeskommission für die Überprüfung von Beschwerden auf dem Gebiet der Rechtsmedizin laut Absatz 2 entscheidet über die Rekurse betreffend die Feststellungen der Sanitätseinheiten auf den im Artikel 23 angeführten Gebieten.13)
(3) Es ist die Landeskommission für die Entscheidung der Rekurse gegen die Feststellungen der überörtlichen Ärztekommission für die Feststellungen der Fahrtauglichkeit von Invaliden errichtet, welche die Rekurse überprüft, die von den von Artikel 119 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, vorgesehenen Personen eingebracht werden.14)
(3-bis) Die Kommission ist aus drei Ärzten mit Facharztausbildung zusammengesetzt, einer davon in Rechtsmedizin, als Vorsitzender, und einer in Augenheilkunde. Bei Entscheidungen über Versehrte und Körperbehinderte wird die Kommission durch einen Arzt, der den Rehabilitationsdiensten angehört, und einem Ingenieur der Landesabteilung Verkehr und Transportwesen ergänzt.15)
(3-ter) Der Rekurs ist innerhalb einer Verfallsfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Feststellung erster Instanz oder der Mitteilung derselben im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis davon erlangt hat, einzubringen.15)
(3-quater) Die Entscheidung ist der überörtlichen Ärztekommission, dem Landesamt für Führerscheine und Fahrbefähigungen und dem Beschwerdeführer bekanntzugeben; die Bekanntgabe erfolgt im Verwaltungswege oder durch Zustellung oder durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein.15)
(4) Die Kommissionen laut Absätzen 1, 2 und 3 sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder gefaßt.
(5) Die tariflichen Gebühren für die Überprüfungen der Landeskommissionen laut Absatz 3 sowie laut L.G. Nr. 37/1988sind dem Land bzw. der Sanitätseinheit Mitte-Süd zu überweisen.
(6) Für jedes Mitglied der Kommissionen laut den Absätzen 1, 2 und 3, und der Rekurskommission laut Artikel 14 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, wird ein Ersatzmitglied ernannt. Davon ausgenommen ist der Präsident der Kommission laut Absatz 1.
(7) Für die Durchführung der von den Artikeln 28 und 29 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. März 1995, Nr. 230, vorgesehenen Tätigkeiten wird die Landeskommission für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor den Risiken ionisierender Strahlungen eingesetzt, bestehend aus:
- dem Direktor des Landesamtes für öffentliche Hygiene als Vorsitzendem,
- einem Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit in Vertretung der Sanitätsbetriebe des Landes,
- dem Verantwortlichen des überbetrieblichen Dienstes für Strahlenphysik, der im Besitz eines Laureatsdiplomes in Physik und Strahlenschutzsachverständiger gemäß Artikel 78 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. März 1995, Nr. 230, ist;
- einem Arzt des überbetrieblichen Dienstes für Arbeitsmedizin,
- einem Facharzt für Radiologie,
- dem Kommandanten oder einem Landesinspektor des Feuerwehrdienstes,
- dem Direktor des Landeslabors für physikalische Chemie,
- einem Vertreter des Landesarbeitsinspektorates. 16)
(8) Die in Absatz 7 erwähnte Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder konstituiert und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.17)
(9) Sollte der Rekurssteller zweimal hintereinander ohne schriftliche Rechtfertigung nicht zu der von den ärztlichen Kommissionen festgelegten Untersuchung erscheinen, so wird dies als Verzicht angesehen und das zuständige Amt archiviert den Antrag endgültig.18)