(1) Das Land folgt unentgeltlich den Gemeinden oder deren Verbunden ins Eigentum an ganzen oder Teilen von Gebäuden samt Zubehör, Einrichtung und Ausstattung nach, die Sitz von Sekundarschulen zweiten Grades, auch Kunstschulen oder Konservatorien, sind.
(2) Die Gemeinden folgen dem Land unentgeltlich in das Eigentum an ganzen Gebäuden - oder Teilen davon - samt Zubehör und Einrichtung nach, die Sitz von Kindergärten, Grund- oder Sekundarschulen ersten Grades sind. Von dieser Übertragung ausgenommen sind Lehrmittel und Ausstattungsgegenstände jeglicher Art der Sekundarschulen ersten Grades, die mit den vom Land zur Verfügung gestellten Geldmitteln angekauft worden sind. Weiterhin im Landeseigentum bleiben jene Landeskindergärten, die von privaten Rechtsträgern geführt werden.16)
(3) Sind Liegenschaften für die Unterbringung mehrerer Schulen verschiedener Art und Stufe vorgesehen, so wird dem Land das Eigentum an jenem Teil übertragen, der für die ständige Unterbringung von Sekundarschulen zweiten Grades - auch Kunstschulen - bestimmt ist, und den Gemeinden das Eigentum an jenem Teil, der für die ständige Unterbringung von Kindergärten oder Pflichtschulen bestimmt ist. Unbewegliche Schuleinrichtungen, wie Turnhallen, Gemeinschaftsräume, Sportplätze und ähnliches, die gemeinschaftlich verwendet werden, bleiben Eigentum des Landes oder werden diesem übertragen. Unbeschadet bleiben die Eigentumsrechte der jeweiligen Körperschaft für jenen Teil der Liegenschaften, der nicht für Schulzwecke verwendet wird oder verwendbar ist.
(4) Die in diesem Gesetz vorgesehene Übergabe der Vermögensgüter an die anspruchsberechtigte Körperschaft erfolgt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes im Zeichnungs- und Gegenzeichnungsverfahren zwischen den zuständigen Organen der jeweiligen Verwaltungen, wobei eine entsprechende Niederschrift abzufassen ist. Die obige Niederschrift gilt als Rechtstitel für die Umschreibung und grundbücherliche Eintragung der entsprechenden Liegenschaften.
(5) Die Eintragung und die Umschreibungen der Güter erfolgen auf Veranlassung des Landeshauptmanns beziehungsweise des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters.
(6) Die Vermögensgüter - samt Zugehör, Zubehör, Lasten einschließlich zu Lasten gehende Darlehen und Ausgaben - werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich tatsächlich und rechtlich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden.
(7) Unbeschadet des Eigentums des Landes an den mit diesem Artikel übertragenen Gütern und unter Beachtung der Erfordernisse der schulischen und nebenschulischen Tätigkeiten wird mit einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der zuständigen Gemeinde und dem Land die Benützung jener Einrichtungen der Sekundarschulen zweiten Grades und der Kunstschulen geregelt, welche für andere gemeinnützige Zwecke genutzt werden können. Diese Bestimmung gilt auch für alle anderen Schulen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen.17)
(8) Für Schulgebäude oder Schulräume, welche bereits von den Gemeinden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an das Land vermietet wurden und im Schulbauprogramm dafür ein eigenes Schulgebäude vorgesehen ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 4.
(8-bis) Die Absätze 1 und 2 finden auch für den Fall Anwendung, daß schulische Einrichtungen samt Zubehör vorübergehend für einen anderen Zweck verwendet wurden, obwohl sie als Schulgebäude bestimmt waren.18)
(8-ter) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 an das Land oder an die Gemeinden übertragenen Gebäude sind ausschließlich für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 und auf jeden Fall für schulische Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, zu verwenden. Eine andere Zweckbestimmung setzt die Rückgabe des Gebäudes an den ursprünglichen Eigentümer bzw. die Entrichtung einer Entschädigung zu Gunsten des letzteren in der Höhe des von der Abteilung Hochbau und technischer Dienst geschätzten Enteignungspreises voraus. Bei Doppelbenützung der Schulgebäude oder in anderen Fällen, in denen die endgültige Zweckbestimmung der Infrastruktur nicht vorhersehbar ist, wird provisorisch ein entsprechender unentgeltlicher Leihvertrag hinsichtlich der Benützung für schulische Zwecke abgeschlossen. Das betreffende Gebäude wird in jedem Fall so lange für schulische Zwecke zur Verfügung gestellt, wie es als solches benötigt wird.19)