(1) Um die Ausgaben der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften für die Datenverarbeitung und für zentral durchgeführte Verwaltungs- und Beratungsdienste zu verringern, werden den Gemeinden, dem Südtiroler Gemeindenverband oder dem Konsortium der Gemeinden der Provinz Bozen für das Wassereinzugsgebiet der Etsch in der Provinz Bozen Zuschüsse gewährt, die das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung laut diesem Landesgesetz jährlich festlegt. 84)
(2) Der Südtiroler Gemeindenverband Genossenschaft ist eine Gesellschaft, die gegründet wurde, um in Form einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Körperschaften einen besonderen Auftrag von öffentlichem Interesse zu erfüllen; dieser ist erforderlich, um die institutionellen Zwecke der Gemeinden gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, und der Bezirksgemeinschaften gemäß Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, zu verfolgen und umzusetzen. Der Auftrag umfasst unter anderem auch die Verwaltung von Funktionen und Diensten, Kontroll-, Revisions- und Ausbildungstätigkeiten sowie Lohnbuchhaltung und Datenverarbeitung, auch in elektronischer Form, mit dem Ziel, die optimale Erfüllung der Verwaltungsaufgaben nach den Kriterien der Effektivität und Effizienz zu gewährleisten, auch im Sinne von Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG; all dies erfolgt im Verband in zentralisierter Form. Zahlungen seitens der angeschlossenen Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften müssen unter Berücksichtigung der effektiv beantragten Leistungen an die tatsächlich angefallenen Ausgaben gekoppelt sein.
(3) Das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung kann dem Südtiroler Gemeindenverband oder dem Konsortium für das Wassereinzugsgebiet der Etsch in der Provinz Bozen jährlich für den Kauf oder Bau von Immobilien und für sonstige Investitionen Finanzmittel aus dem Fonds für die Gemeindenfinanzierung zuteilen.
(4) Die laut Absatz 1 gewährten Beiträge und die gemäß Absatz 3 auszuzahlenden Finanzmittel werden auf schriftlichen Antrag des Begünstigten je nach dem jeweiligen Kassenbedarf in Form einer einmaligen Zahlung oder in Form mehrerer Zahlungen überwiesen. Der Begünstigte ist verpflichtet, die Verwendung der Finanzmittel in seiner Bilanz auszuweisen.
(5) Für die Zwecke laut Absatz 1 und mit dem Ziel, gemeinsam durchgeführte Beschaffungsdienste zu fördern, können Einkaufs-Genossenschaften, an denen Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und andere öffentliche Körperschaften beteiligt sind, über Abkommen zur Gemeindenfinanzierung Zuschüsse für die Anschaffung zentraler Programmanwendungen und für die damit zusammenhängenden zentralen Verwaltungsdienste gewährt werden.
(6) 50 Prozent der auszuzahlenden Finanzmittel werden auf schriftlichen Antrag des Begünstigten überwiesen, der Restbetrag nach Vorlage der Dokumentation der Verwaltungs- und Anschaffungskosten. 85)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.