(1) Im Rahmen des Arbeitsvermittlungsdienstes werden Informations- und Beratungsmaßnahmen, Maßnahmen der beruflichen Orientierung, Ausbildung und Umschulung sowie Maßnahmen in Zusammenhang mit Praktika, Personalbedarfsanalysen, Personalsuche und -auswahl sowie sonstige arbeitsmarktpolitische Maßnahmen durchgeführt und gefördert, die die Zusammenführung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt verbessern. 27)
(2) Das Land kann folgendes direkt durchführen und aufgrund von Vereinbarungen von Körperschaften, Anstalten und Einrichtungen oder von Privaten durchführen lassen:
- Studien, Untersuchungen und Forschungsarbeiten über Fragen des Arbeitsmarktes,
- Beratungshilfen bei der Stellenvermittlung und bei der Arbeitseinstellung, wobei den Arbeitnehmern und Arbeitgebern Rat und Hilfe angeboten wird, um so Arbeitsnachfrage und -angebot auch im öffentlichen Dienst - besser aufeinander abzustimmen,
- die Veranstaltung von Seminaren und Tagungen zur Vermittlung und Vertiefung des Arbeitsmarktes,
- die Bereitstellung von Informationsmaterial zum Arbeitsmarkt und allgemein zum Arbeitswesen sowie zu den Zielsetzungen dieses Gesetzes.
- Ausbildungs- und Orientierungspraktika laut Definition der staatlichen Gesetzgebung für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen und für Schüler und Studenten, wobei auch Taschengelder an die Praktikanten oder Beiträge an die aufnehmenden Unternehmen gezahlt werden können, deren Kriterien und Ausmaß von der Landesregierung festgelegt werden, wobei diese eventuell auch die Aufwendungen für Versicherungen übernimmt. 28)
(3) Die Finanzierung der Tätigkeiten laut Absatz 2 Buchstabe c) kann auch die Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt der Teilnehmer sowie der Ausgaben für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen umfassen. 29)
(3-bis) Arbeitslose, auch ohne Arbeitslosenunterstützung, die von den Arbeitsvermittlungszentren des Landes zur Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt betreut werden, sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet, indem sie Einladungen folgen, Termine einhalten, selbst bei der Arbeitssuche aktiv werden und an allen vereinbarten aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen. Andernfalls werden ihnen die Strafen gemäß den geltenden spezifischen Normen auferlegt, darunter auch der Verlust des Arbeitslosenstatus aus mangelndem Interesse. Die im Artikel 3-bis genannte Durchführungsverordnung legt die Fälle fest, in denen fehlendes Interesse den Verlust des Arbeitslosenstatus zur Folge hat. 30)
(3-ter) Gegen die von den Arbeitsvermittlungszentren des Landes getroffenen Maßnahmen zur Aberkennung des Arbeitslosenstatus im Sinne von Absatz 3-bis kann bei der gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1983, Nr. 49, eingerichteten Landeskommission für die Arbeitsvermittlungskontrolle Rekurs eingelegt werden. 31)