(1) Die Pflegewohneinheit besteht aus einem Wohnschlafraum, einem Naßraum und, nach Möglichkeit, einem Balkon/Loggia.
(2) Alle Pflegewohneinheiten sind pflege- und rollstuhlgerecht auszuführen.
(3) Zwei nebeneinander liegende Pflegewohneinheiten können über eine gemeinsame Naßzelle verfügen und sollen durch eine demontierbare Tür verbunden werden können.
(4) Die Tür zur Pflegewohneinheit und die Durchgangsöffnung des Vorraumes weisen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm auf.
(5) Der Wohnschlafraum hat entweder ein oder zwei Betten und verfügt über folgende Mindestnutzflächen:
- Einbettzimmer: 14 m² bei einer Mindestraumbreite von 340 cm,
- Zweibettzimmer: 20 m² bei einer Mindestraumbreite von 340 cm.
(6) Unter Nutzfläche versteht man die effektiv begehbare Fläche nach Abzug allfälliger Nischen für Einbauschränke, der Naßzelle des Zimmers und der Vorräume, deren Nutzung nicht ausschließlich den Bewohnern des jeweiligen Zimmers vorbehalten ist. Das Zimmer darf nicht als Durchgang zu anderen Räumen verwendet werden.
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