(1) Die Ernennung, der Amtsverlust und die Amtsenthebung der als Friedensrichter betrauten ehrenamtlichen Richter werden in der Region Trentino-Südtirol mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalausschusses, in Beachtung der anderen in der Gerichtsordnung festgelegten einschlägigen Bestimmungen vorgenommen.
(2) Das Verwaltungspersonal der Friedensrichterämter wird mit Regionalgesetz in die Stellenpläne des Personals der Region eingestuft, und zwar vorbehaltlich der funktionellen Abhängigkeit vom Friedensrichter und vom Koordinator nach Artikel 15 des Gesetzes vom 21. November 1991, Nr. 374. Das Regionalgesetz gewährleistet auch die Beachtung der Grundsätze nach Absatz 4 und 6 und regelt die Einzelheiten für die Eingliederung in den Stellenplan, mit Vorrang des den ehemaligen Friedensrichterämtern zum 31. Dezember 1989 zugeteilten Personals. Die Region sorgt außerdem für die Bereitstellung der für die Tätigkeit der Ämter notwendigen Einrichtungen und Dienste.
(3) Die Errichtung von Außenstellen des Friedensrichteramtes wird vom Justizminister im Einvernehmen mit der autonomen Provinz verfügt. Die Überwachung und Kontrolle der Friedensrichterämter werden getrennt vom Präsidenten des ordentlichen Gerichtes und vom Landesausschuß ausgeübt.
(4) Der Artikel 89 des Statutes und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden auch auf die ehrenamtlichen Richter nach Absatz 1 angewandt. Mit einem nachfolgenden, vor der Einsetzung der genannten Ämter zu erlassenden Legislativdekret werden die entsprechenden Landesstellenpläne festgesetzt.
(5) In der Provinz Bozen werden die Funktionen eines Koordinators der Friedensrichterämter abwechselnd für einen Zeitraum von zwei Jahren von einem Richter italienischer Sprache und einem Richter deutscher Sprache ausgeübt, und zwar unter Beachtung des im Artikel 15, Absatz 1, des Gesetzes vom 21. November 1991, Nr. 374, angeführten Grundsatzes. Die Funktionen eines Koordinators werden für einen Zeitraum von zwei Jahren von einem Richter ladinischer Sprache ausgeübt, falls dieser in Anwendung des genannten Grundsatzes als an Jahren Ältester hervorgeht.
(6) Für die Ernennung der Friedensrichter und für die Ernennung oder die Versetzung der Beamten der entsprechenden Kanzleien und der Hilfskräfte ist in der Provinz Bozen die laut Gesetz festgestellte Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache erforderlich.
(7) Der Artikel 40 des Gesetzes vom 21. November 1991, Nr. 374, wird in der Region Trentino-Südtirol nicht angewandt. Der Artikel 28 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 1. Februar 1973, Nr. 49, ist aufgehoben.
(8) Die Planstellen des Verwaltungspersonals nach Absatz 2 werden nach Einvernehmen zwischen der Region, dem Justizminister und dem Schatzminister festgesetzt; dementsprechend werden die Planstellen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 21. November 1991, Nr. 374, gekürzt.
(9) Die von der Region in Anwendung der Bestimmung des Absatzes 2 bestrittenen Ausgaben werden vom Staat innerhalb der Grenzen vergütet, welche auf der Grundlage der entsprechenden Ausgaben vorbestimmt werden, die vom Staat durchschnittlich für die Friedensrichterämter bestritten werden.