(1)Für die Gewährung von Darlehen und Beteiligungsdarlehen ist bei der Landesverwaltung ein Rotationsfonds für Forschung und Entwicklung errichtet.
(2) Die Verwaltung der zu Lasten des Fonds gewährten Darlehen und Beteiligungsdarlehen kann Kreditinstituten oder Körperschaften mit vollständig öffentlicher Beteiligung übertragen werden, die gemäß Statut die Förderung der Innovation von Unternehmen auf Landesebene unterstützen.
(3) Die Landesregierung ist befugt, mit Vereinbarung die Beziehungen zwischen dem Land und den Kreditanstalten in Hinsicht auf Folgendes zu regeln: Abwicklung und Verrechnung der Darlehen und Beteiligungsdarlehen, Höchstdauer für die Auszahlung der Darlehen und der Beteiligungsdarlehen und der damit verbundenen Mittel sowie Vergütung für den Dienst, geforderte Sicherheiten, Zinssatz für die hinterlegten Gelder, Verpflichtung zur Rechnungslegung und Befugnis des Landes zur Aufsicht über die Verwaltung.3)
(4) Die Darlehen des Rotationsfonds für Forschung und Entwicklung laut Absatz 1 werden ab dem 1. Jänner 2017 über den Rotationsfonds für die Wirtschaftsförderung laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gewährt. 4)
(5) Die Verfügbarkeiten zum 31. Dezember 2016 und die Rückflüsse auf dem Rotationsfonds für Forschung und Entwicklung laut Absatz 1 fließen ab dem 1. Jänner 2017 in den Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, ein und werden gemäß Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, „Forschung und Innovation“ verwendet. 5)