1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Abteilung Landwirtschaft Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durch.
2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Umsetzung im Rahmen von Überprüfungen direkt von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft festgestellt und protokolliert wird. Aufrecht bleiben in diesen Fällen Stichprobenkontrollen zum Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung.
3. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich durch das Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Amtsdirektor/der Amtsdirektorin, der bzw. die für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.
5. Bei Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.