1. Wer die Beihilfe bezieht, ist verpflichtet, ab der Endauszahlung die Zweckbestimmung des geförderten Vorhabens für mindestens fünf Jahre beizubehalten, und darf das Gut in diesem Zeitraum nicht veräußern.
2. Wird die Zweckbestimmung vor Ablauf der Frist laut Absatz 1 geändert oder das Gut veräußert, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil der Beihilfe widerrufen, welcher der Restdauer des Fünfjahreszeitraums entspricht. Die Restdauer wird ab der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe bis zum Ablauf der Frist laut Absatz 1 berechnet. Der entsprechende Betrag muss zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.