1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die für die Auszahlung der Beiträge verantwortliche Organisationseinheit Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der geförderten Projekte durch.
2. Die Stichproben werden von amtsinternem Personal oder von externen Fachleuten durchgeführt.
3. Innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres wird ausgelost, welche der bereits abgeschlossenen Projekte einer Kontrolle unterzogen werden.
4. Die Auslosung nimmt eine Kommission vor, die sich aus drei Personen zusammensetzt: zwei gehören der für die Auszahlung der Beiträge zuständigen Organisationseinheit an und eine ist Mitglied des Landesbeirates für Chancengleichheit für Frauen.
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:
a) die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts,
b) ob die Unterlagen über die effektiv getätigten Ausgaben und die durchgeführten Leistungen ordnungsgemäß sind und tatsächlich mit den Angaben der Ersatzerklärung übereinstimmen.
6. Die zuständigen Ämter können Lokalaugenscheine durchführen und die zuständige Abteilungsdirektorin oder der zuständige Abteilungsdirektor kann weitere Überprüfungen seitens des Frauenbüros verfügen, die für notwendig erachtet werden.