1. Anspruch auf die Förderungen haben:
a) Körperschaften, Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Komitees, im Folgenden als Organisationen bezeichnet,
b) Verlage für kulturelle Programme und Projekte sowie Übersetzungen mit besonderem Südtirolbezug.
2. Die Organisationen:
a) dürfen keine Gewinnabsicht haben,
b) müssen seit mindestens zwei Jahren eine
kontinuierliche Tätigkeit in Südtirol ausüben,
c) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
d) ihre Tätigkeit im Einklang mit ihrer Satzung ausüben.
3. Die Gründungsurkunde und die Satzung der Organisationen müssen als öffentliche Urkunde oder als beglaubigte oder eingetragene Privaturkunde verfasst sein und eine Verlagstätigkeit oder zumindest eine Tätigkeit im Bildungs- und Kulturbereich vorsehen.
4. Um die oben genannten Förderungen zu erhalten, müssen die Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Findet der Großteil ihrer Tätigkeit in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern statt, müssen mindestens fünf Mitglieder vorhanden sein.
5. Die Verlage müssen:
a) über eine geeignete Organisationsstruktur verfügen,
b) regelmäßig qualitätsvolle Publikationen verlegen,
c) ihren Sitz in Südtirol, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz haben,
d) im Firmenregister der Handelskammer eingetragen sein oder, im Fall von ausländischen Firmen ohne Sitz in Italien, im entsprechenden Verzeichnis des Ursprungsstaates eingetragen sein,
e) eine mindestens dreijährige Erfahrung im Verlagswesen nachweisen.