1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.
2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor oder der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.
3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.
4. Falls das zuständige Amt es als notwendig erachtet oder die Summe der zugelassenen Ausgaben 50.000,00 Euro übersteigt, kann das zuständige Amt die Stichprobenkontrollen mithilfe Sachverständiger, auch externer, durchführen, nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Amt.
5. Überprüft werden:
a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen der Begünstigten,
b) ob die Projekte, für die ein Beitrag gewährt wurde, tatsächlich durchgeführt wurden,
c) die Ordnungsmäßigkeit aller vom für die Auszahlung zuständigen Amt nicht bereits überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,
d) die korrekte Nutzung des Beitrags durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge der Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,
e) eventuelle weitere zu kontrollierende Bereiche.