1. Für die Auszahlung des gesamten Beitrages müssen die zur Durchführung der geförderten Projekte insgesamt getätigten Ausgaben zumindest dem Betrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.
2. Wenn hingegen die geförderten Projekte nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten durchgeführt wurden, als für den Beitrag veranschlagt, wird dieser proportional gekürzt.
3. Für die Auszahlung des Beitrags überprüft das Amt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Projekt rückführbar sind und vergleicht sie mit dem Kostenvoranschlag, der dem Antrag beigelegt ist; dies um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
4. Sofern die zum Beitrag zugelassene Gesamtsumme nicht angetastet wird, dürfen die einzelnen Ausgabenposten bei der Rechnungslegung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom zuständigen Amtsdirektor/von der zuständigen Amtsdirektorin für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die der Beitrag gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung des finanzierten Projekts geführt hat. Die Bestimmungen gemäß Artikel 12 bleiben unbeschadet.
5. In der Regel wird ein Ausgleich unter einzelnen Ausgabeposten bis höchstens 25% ihres Betrags zugelassen.
6. Vor der Auszahlung der Beiträge steht es dem zuständigen Amt jedenfalls frei, zu den geförderten Ausgabenposten die gesamten Ausgabenbelege oder Teile davon anzufordern.
7. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel der Begünstigten (falls es sich um Papierunterlagen handelt) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.