(1) Unternehmen sind zur Ausübung der Tätigkeiten laut diesem Abschnitt befähigt, wenn die Voraussetzungen laut Artikel 29 der Handwerksordnung vorliegen.
(2) Unternehmen, die keine Installationstätigkeit ausüben, aber über ein internes technisches Büro verfügen, sind nur zur Installation, Änderung, Erweiterung und Wartung betriebseigener Anlagen im Rahmen der Arbeiten, für die der Verantwortliche die Voraussetzungen laut Artikel 29 der Handwerksordnung erfüllt, befugt.
(3) Die Unternehmen laut den Absätzen 1 und 2 haben Anrecht auf die Ausstellung eines entsprechenden Anerkennungsnachweises. Der Nachweis wird von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, in der Folge als Handelskammer bezeichnet, ausgestellt.
(4) Die berufliche Befähigung zur Ausübung von Tätigkeiten der Installation und der außerordentlichen Instandhaltung von Heizanlagen, Kaminöfen und Öfen, die mit Biomasse betrieben werden, von thermischen Solaranlagen und Photovoltaikanlagen auf Gebäuden sowie von hydrothermalen Systemen mit niedriger Enthalpie und von Wärmepumpen laut Artikel 15 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. März 2011, Nr. 28, ist durch den Nachweis einer der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 29 der Handwerksordnung gegeben; die Ausübung der oben genannten Tätigkeiten ist jenen vorbehalten, die die Berufe laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a), e) und j) der Handwerksordnung sowie jene Berufe ausüben, in deren Berufsbild besagte Tätigkeiten fallen. 5)
(5) Die berufliche Befähigung laut Absatz 4 hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und wird, bei erfolgreichem Besuch eines spezifischen Fortbildungskurses, dessen Inhalte und Dauer von der Landesregierung festgelegt werden, für jeweils weitere fünf Jahre erneuert. 5)
(6) Endtermin der ersten Frist für die Teilnahme an den verpflichtenden Fortbildungskursen laut Absatz 5 ist der 31. Dezember 2019. 6)