(1) Nach Abschluss der Arbeiten stellt das Installationsunternehmen dem Auftraggeber, nach Durchführung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen einschließlich der Funktionsprüfung der Anlage, eine Konformitätserklärung aus, die bescheinigt, dass die Anlagen gemäß Artikel 11 errichtet wurden. Die Konformitätserklärung, welcher der Bericht über die Art der verwendeten Materialien und das Projekt laut Artikel 10 beizulegen sind, wird nach dem von der Landesregierung zu genehmigenden Muster abgegeben.
(2) Wird das Projekt von der technisch verantwortlichen Person des Installationsunternehmens ausgearbeitet, müssen die technischen Unterlagen wenigstens aus den Plänen der zu errichtenden Anlage im Sinne einer funktionellen und effektiven Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten bestehen und mit den technischen Unterlagen über eventuelle Änderungen während der Bauausführung vervollständigt werden.
(3) Werden Anlagen teilweise erneuert, beziehen sich das Projekt, die Konformitätserklärung und die eventuell vorgesehene Abnahmebescheinigung ausschließlich auf den erneuerten Teil, berücksichtigen aber Sicherheitsaspekte und Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage. In der Erklärung laut Absatz 1 und im Projekt laut Artikel 10 wird ausdrücklich auf die technische Kompatibilität mit der bestehenden Anlage verwiesen.
(4) Die Konformitätserklärung kann, nach dem von der Landesregierung zu genehmigenden Muster, auch vom Verantwortlichen des internen technischen Büros des Unternehmens laut Artikel 8 Absatz 2 ausgestellt werden.
(5) Sollte die von diesem Artikel vorgesehene Konformitätserklärung, unbeschadet der Anwendung der Strafen, nicht ausgestellt worden oder nicht mehr auffindbar sein, wird sie – für Anlagen, die vor dem 27. März 2008, Tag des Inkrafttretens des Ministerialdekrets vom 22. Jänner 2008, Nr. 37, erstellt wurden – durch eine eigenverantwortliche Übereinstimmungserklärung ersetzt, die von einer in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragenen Fachperson nach einem Lokalaugenschein und Erhebungen ausgestellt wird. Diese Fachperson muss eine wenigstens fünfjährige Berufserfahrung im von der Erklärung betroffenen Fachbereich aufweisen. Handelt es sich um Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 10 Absatz 3 fallen, so kann die Übereinstimmungserklärung von einer Person ausgestellt werden, die seit wenigstens fünf Jahren die Funktion einer technisch verantwortlichen Person innehat, und zwar in einem befähigten Unternehmen, das in dem von der Erklärung betroffenen Fachbereich tätig ist.