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Landesgesetzgebung
Handwerk
Handwerksordnung
Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009 , Nr. 27
II. TITEL SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG BESTIMMTER TÄTIGKEITEN
II. ABSCHNITT AUSÜBUNG DER BERUFE DES INSTALLATIONSGEWERBES
Art. 7 (Begriffsbestimmungen der Anlagen)
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009 , Nr. 27
1)
Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Juni 2009, Nr. 27.
Art. 7 (Begriffsbestimmungen der Anlagen)
(1)
Zum Zwecke dieser Verordnung versteht man unter:
Übergabestelle: Stelle, an der der Lieferant oder der Verteiler dem Verbraucher Strom, Erdgas oder andere Gasarten oder Wasser zugänglich macht, bzw. Stelle, wo Brennstoff in einen beim Kunden, auch im Rahmen eines Leihvertrages aufgestellten Tank gefüllt wird,
Nennleistung: der höhere Wert zwischen der Leistung, die vertraglich beim entsprechenden Lieferanten in Anspruch genommen wird und der Gesamtnennleistung eventuell installierter Selbstversorgungsanlagen,
interne technische Büros: aus Personen und Instrumentarium bestehende Einheiten, die für die Anlagentechnik, die Errichtung betriebseigener Anlagen und deren Wartung zuständig sind und deren Verantwortliche die vorgesehenen technischen und beruflichen Voraussetzungen erfüllen,
ordentliche Instandhaltung: Eingriffe gemäß den Vorschriften geltender technischer Bestimmungen und der Gebrauchs- und Wartungsanleitung des Herstellers, die dazu dienen, den mit der Benutzung zusammenhängenden normalen Verschleiß in Grenzen zu halten sowie Sofortmaßnahmen bei Störfällen zu treffen, die jedoch weder die Struktur der Anlage noch deren Zweckbestimmung verändern,
Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie: Versorgungsleitungen elektrischer Geräte und Steckdosen mit Ausnahme der elektrischen Einrichtungen von Geräten, Werkzeugen und Maschinen im Allgemeinen. Zu den elektrischen Geräten zählen auch Selbstversorgungsanlagen bis zu 20 kW Nennleistung, die Anlagen zur Automatisierung von Türen, Toren und Schranken sowie jene, die sich außerhalb der Gebäude befinden, sofern sie, selbst nur funktionell, mit diesen in Verbindung stehen,
Radio-, Fernseh- und elektronische Anlagen: Anlagenkomponenten für die Übertragung und den Empfang von Signalen und Daten, auch zur Gebäudesicherheit, mit Festinstallation und Versorgungsspannung bis höchstens 50 V Wechselstrom oder 120 V Gleichstrom; Komponenten mit höherer Spannung sowie Überspannungsschutzeinrichtungen zählen zur Elektroanlage; für die Betriebsgenehmigung, die Installation und Erweiterung von internen Fernsprecheinrichtungen, die mit dem öffentlichen Netz verbunden sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen,
Anlagen zur Verteilung und Nutzung von Gas: die Gesamtheit der Rohrleitungen, der Tanks und des entsprechenden Zubehörs von der Übergabestelle des auch flüssigen Gases bis zu den Verbrauchern, die Installation und Verbindung derselben, die baulichen und mechanischen Vorrichtungen zur Belüftung der Räumlichkeiten, in denen die Anlage betrieben wird, und die baulichen und mechanischen Vorrichtungen für die Abführung der Verbrennungsprodukte,
Brandschutzanlagen: Anlagen zur Versorgung von Hydranten, automatische und manuelle Sprinkleranlagen sowie Gas-, Rauch- und Brandmelder,
CEI: „Comitato Elettrotecnico Italiano” (italienischer Beirat für Elektrotechnik),
UNI: „Ente Nazionale Italiano di Unificazione“ (italienische gesamtstaatliche Anstalt für die Vereinheitlichung).
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
A Handwerksförderung
B Handwerksordnung
a) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 21
b) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 1995, Nr. 40
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Mai 2000, Nr. 19 —
d) Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009 , Nr. 27
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG BESTIMMTER TÄTIGKEITEN
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
AUSÜBUNG DER BERUFE DES INSTALLATIONSGEWERBES
Art. 6 (Anwendungsbereich)
Art. 7 (Begriffsbestimmungen der Anlagen)
Art. 8 (Befähigte Unternehmen)
Art. 9 (Kriterien und Zuordnung der Anlagen)
Art. 10 (Anlagenprojektierung)
Art. 11 (Erstellung und Installation der Anlagen)
Art. 12 (Konformitätserklärung)
Art. 13 (Pflichten des Auftraggebers bzw. des Eigentümers)
Art. 14 (Benutzungsbewilligung)
Art. 15 (Wartung der Anlagen)
Art. 16 (Abgabe des Projekts, der Konformitätserklärung oder der Abnahmebescheinigung beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde)
Art. 17 (Beschriftung der Baustellenbeschilderung)
INSTALLATION, ABNAHME, VERKABELUNG UND INSTANDHALTUNG VON ENDGERÄTEN
AUSÜBUNG DER BERUFE IM HYGIENE UND KÖRPERPFLEGEGEWERBE
AUSÜBUNG DER BERUFE DES NAHRUNGSMITTELGEWERBES
AUSÜBUNG DES BERUFES KAMINKEHRER / KAMINKEHRERIN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2013, Nr. 8
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. April 2017, Nr. 13
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 12
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35
j) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. August 2023, Nr. 23
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
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Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis