(1) Für die Erneuerung oder Neuinstallation der Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) der Handwerksordnung in Gebäuden, für die die Benutzungsbewilligung bereits ausgestellt wurde, hinterlegt das Installationsunternehmen, unbeschadet der Verpflichtung zur Einholung beliebig bezeichneter Zustimmungsakten, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde, in der die Anlage installiert wurde, die Konformitätserklärung, das Projekt im Sinne von Artikel 10 oder, sofern von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Abnahmebescheinigung für die installierten Anlagen. 11)
(2) Sind Installation, Umbau und Erweiterung von Anlagen mit Baumaßnahmen verbunden, für die eine Baukonzession, eine Baubeginnmeldung oder eine Bauermächtigung erforderlich ist, so hinterlegt der Inhaber der Baugenehmigung oder die Person, die die Baubeginnmeldung oder den Antrag auf Ermächtigung eingereicht hat, beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde, in der die Anlage installiert werden soll, das Projekt der Anlage zusammen mit dem Bauprojekt.
(3) Das für Bauwesen zuständige Amt übermittelt eine Kopie der Konformitätserklärung der Handelskammer, in deren Einzugsgebiet das Installationsunternehmen seinen Sitz hat. Letztere sorgt für die Überprüfung der entsprechenden Eintragungen im Handelsregister. 12)