(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die von Artikel 27 der Handwerksordnung vorgesehenen Anlagen, die in den Gebäuden selbst oder in den angeschlossenen Immobilien aufgestellt sind. Ist die Anlage an Verteilernetze angeschlossen, so gelten diese Bestimmungen ab der Übergabestelle.
(2) Anlagen oder Teile davon, die den Sicherheitsanforderungen laut den Gemeinschaftsbestimmungen oder anderen Sonderbestimmungen unterliegen, sind hinsichtlich dieser Aspekte nicht durch die Bestimmungen dieses Abschnittes geregelt.
(3) Dieser Abschnitt enthält zudem Bestimmungen in Durchführung des Ministerialdekretes vom 22. Jänner 2008, Nr. 37. 4)