(1) Für die ordentliche Wartung der Anlagen ist, unbeschadet von Absatz 3, weder die Erstellung eines Projekts noch die Ausstellung einer Abnahmebescheinigung noch die Einhaltung der Pflicht laut Artikel 13 Absatz 1 erforderlich.
(2) Installationen für Haushaltsgeräte oder provisorische Stromlieferungen für Baustellen und Ähnliches unterliegen nicht der Pflicht zur Erstellung des Projekts und zur Ausstellung der Abnahmebescheinigung. Von der Ausstellung der Konformitätserklärung kann aber nicht abgesehen werden.
(3) Für die Wartung von privaten Personen- und Lastenaufzügen gelten das Dekret des Landeshauptmanns vom 8. März 2012, Nr. 7, und die anderen Sonderbestimmungen. 10)