(1) Die Zuordnung der verschiedenen Anlagen laut Artikel 27 der Handwerksordnung erfolgt nach den Arbeitsgebieten der jeweiligen Berufe sowie nach den Fertigkeiten und Kenntnissen, die für deren Ausübung erforderlich sind. Grundlage dazu bilden die betreffenden Berufsbilder bzw. Ausbildungsrahmen.
(2) Die Anlagen sind nach dem Schema laut Anhang B den einzelnen Berufen des Installationsgewerbes zugeordnet.
(3) Im Sinne der Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 22. Jänner 2008, Nr. 37, können die Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben c) und e) der Handwerksordnung auch vom Kaminkehrer oder von der Kaminkehrerin und vom Kaminsanierer oder von der Kaminsaniererin überprüft und gereinigt werden, sofern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs. 7)