(1) Die Unternehmen erstellen die Anlagen fachgerecht im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften und sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verantwortlich. Als fachgerecht gelten Anlagen, die den einschlägigen Rechtsvorschriften, den Angaben in Leitfäden und den Bestimmungen der UNI, des CEIoder anderer Norminstitute der EU-Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen.
(2) Im Falle von gewerblichen Tätigkeiten gelten die einschlägigen allgemeinen Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Brandverhütung, Umwelt und Hygiene sowie Zivilschutz.
(3) Elektroanlagen in Wohneinheiten, die vor dem 13. März 1990 errichtet wurden, gelten als angemessen, wenn sie über Trenn- und Schutzvorrichtungen gegen Überspannung am Ausgangspunkt der Anlage, über Schutzvorrichtungen gegen direkte und indirekte Berührung oder über Fehlerstromschutzschalter mit Nenndifferenzstrom von maximal 30 mA verfügen.