(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeiten zur Installation, zum Umbau, zur Erweiterung und zur außerordentlichen Wartung der Anlagen an gemäß Artikel 8 befähigte Unternehmen zu vergeben.
(2) Der Eigentümer der Anlage sorgt für alle Maßnahmen zur Erhaltung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsmerkmale und hält sich an die Gebrauchs- und Wartungsanweisungen des Installationsunternehmens und der Hersteller der Anlagenkomponenten. Liefer- oder Vertriebsunternehmen haften für die von ihnen installierten oder verwalteten Anlagenteile bzw. Komponenten.
(3) Der Auftraggeber muss innerhalb von 30 Tagen nach dem neuen Anschluss einer Gas-, Strom- oder Wasserleitung in Gebäuden jeglicher Zweckbestimmung dem Vertrieb oder dem Händler eine Kopie der Konformitätserklärung nach dem von der Landesregierung zu genehmigenden Muster abgeben, jedoch ohne die Pflichtanlagen beizulegen, oder eine Kopie der unter Artikel 12 Absatz 5 genannten Übereinstimmungserklärung aushändigen. Dieselben Unterlagen sind auch dann auszuhändigen, wenn infolge von Änderungen an der Anlage eine Erhöhung der Nennleistung beantragt wird oder wenn die Leistung der Anlage, ohne Eingriffe, die Leistungsstufen laut Artikel 10 Absatz 3 bzw. bei Elektroanlagen 6 kW erreicht.
(4) Die Vorschriften laut Absatz 3 gelten immer, wenn neue Lieferungen beantragt werden oder sich die Gas-Wärmeleistung ändert.
(5) Unbeschadet der Maßnahmen der zuständigen Behörden stellt der Lieferant, nach angemessener Vorankündigung, die Gas-, Strom- oder Wasserlieferung ein, wenn eine Kopie der Konformitätserklärung laut Artikel 12 Absatz 1 bzw. der unter Artikel 12 Absatz 5 genannten Übereinstimmungserklärung nicht innerhalb der Frist laut Absatz 3 ausgehändigt wurde.