(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Notstandshilfe für soziale Härtefälle muß ein Bericht des Antragstellers beigelegt werden, mit welchem dieser nachweist, daß er nach Gewährung der Notstandshilfe und unter Berücksichtigung seiner aktuellen und voraussichtlichen zukünftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, das Eigentum an der geförderten Wohnung dauerhaft zu bewahren.
(2) In der Maßnahme des Landesrates müssen die Verbindlichkeiten angeführt werden, für deren Tilgung die Förderung gewährt wird.