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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 21 (Ablauf und Auszahlung der zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge)

(1) Die zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge im Sinne von Artikel 56 des Gesetzes werden ab dem Jahr gewährt, in dem das Gesuch genehmigt wird.

(2) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der Beiträge, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62 des Gesetzes muß im Grundbuch angemerkt sein,
  2. es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt, bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden,
  3. wird die Erhöhung der Förderung laut Artikel 60 des Gesetzes beantragt, müssen die Dokumente über die erzielte Energieeinsparung gemäß den geltenden Bestimmungen vorgelegt werden, 57)
  4. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  5. die Wohnung muß durch den Förderungsempfänger und seine im Gesuch angegebenen Familienangehörigen effektiv und ständig besetzt sein,
  6. der Förderungsempfänger und seine Familienangehörigen müssen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegt haben.

(3) In Erwartung der Erfüllung der in Absatz 2 angegebenen Voraussetzungen können die Beiträge vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muß durch einen Techniker der Abteilung oder durch den Bauleiter, mittels einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung, bestätigt werden,
  2. es müssen eine oder mehrere Bankbürgschaften über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Beiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(4) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Auszahlung der Beiträge, sobald die in Absatz 2 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden.

(5) Bis zur Erfüllung der in Absatz 4 angegebenen Voraussetzungen, können die Beiträge vorzeitig ausgezahlt werden, wenn eine oder mehrere Bankgarantien über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Beiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(6) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung kommen für die endgültige und vorzeitige Auszahlung der Beiträge die Absätze 2 und 3 zur Anwendung.

(7) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung der Beiträge, wenn alle in Absatz 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß der Bauleiter mit einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung bestätigen, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegtem Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt, ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung der Beiträge kommt Absatz 3 sinngemäß zur Anwendung. Anstelle der Fertigstellung des Rohbaues muß bestätigt werden, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(8) Die vorzeitige Auszahlung der Beiträge ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Fristen zulässig.

(9) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

(10) Die zehnjährigen gleich bleibenden Beiträge werden mit Fälligkeit am 30. Juni oder 31. Dezember ausbezahlt, wenn alle in den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 geforderten Voraussetzungen für die endgültige oder vorzeitige Ausbezahlung gegeben sind. Für die Jahre, die bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die endgültige oder vorzeitige Ausbezahlung verstreichen, werden die Beiträge rückwirkend ausbezahlt.58)

57)
Der Buchstabe c) des Art. 21 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
58)
Absatz 10 wurde angefügt durch Art. 15 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
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