(1) Die Auszahlung der Beiträge an die Gemeinden laut Artikel 76 des Gesetzes erfolgt aufgrund des genehmigten Projektes und nach erfolgtem Baubeginn.
(2) Die Bauarbeiten im Sinne von Absatz 1 müssen bei Strafe des Verfalles der Förderung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. Auf begründetem Antrag kann eine Verlängerung um ein Jahr gewährt werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kommen auch für die von Artikel 148 des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung.