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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 19 (Auszahlung der zinsfreien Darlehen aus dem Rotationsfonds)  delibera sentenza

(1) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der zinsfreien Darlehen aus dem Rotationsfonds, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. das Darlehen muß durch die grundbücherliche Einverleibung der Hypothek sichergestellt sein,
  2. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62 des Gesetzes muß im Grundbuch angemerkt sein,
  3. es muß eine Erklärung des Bauleiters vorgelegt werden, daß die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden,
  4. wird die Erhöhung der Förderung laut Artikel 60 des Gesetzes beantragt, müssen die Dokumente über die erzielte Energieeinsparung gemäß den geltenden Bestimmungen vorgelegt werden, 54)
  5. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  6. die Wohnung muß durch den Förderungsempfänger und seine im Gesuch angegebenen Familienangehörigen effektiv und ständig besetzt sein,
  7. der Förderungsempfänger und seine Familienangehörigen müssen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegt haben.

(2) Bis zur Erfüllung aller in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann das Darlehen in voller Höhe vorzeitig ausbezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muss durch den Bauleiter mittels einer verbindlichen Erklärung bestätigt werden,
  2. es muss eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, der dem um 30 Prozent erhöhten Darlehensbetrag entspricht,
  3. der Förderungsempfänger muss das Bankinstitut benennen, mit dem er den zukünftigen Darlehensvertrag abschließen will. 55)

(3) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Ausbezahlung des Darlehens, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und g) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muss eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden. Das Darlehen kann in voller Höhe vorzeitig ausbezahlt werden, wenn der Förderungsempfänger eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorlegt, der dem um 30 Prozent erhöhten Darlehensbetrag entspricht, und das Bankinstitut benennt, mit dem er den zukünftigen Darlehensvertrag abschließen will.56)

(4) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung erfolgt die Auszahlung des Darlehens, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden. Für die vorzeitige Auszahlung des Darlehens kommt Absatz 2 sinngemäß zur Anwendung.

(5) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung des Darlehens, wenn die in Absatz 1 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung kommt Absatz 2 sinngemäß zur Anwendung. Anstelle der Bestätigung über die Fertigstellung des Rohbaues bedarf es einer Bestätigung, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(6) Die vorzeitige Auszahlung des Darlehens ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Fristen zulässig.

(7) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderugnsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - mutui agevolati - credito della banca mutuante nei confronti dell'ente pubblico - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 387 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - credito agevolato - procedimento complesso - concessione amministrativa e rapporto negoziale privatistico - rinegoziazione tassi di interesse ex D.M. 24 marzo 2000 n. 110 - impossibilità di disapplicazione da parte del giudice - controversie: giudice ordinario
54)
Der Buchstabe d) des Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
55)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 14 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
56)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 14 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
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