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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Definitionen)

(1) Das Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, Wohnbauförderungsgesetz, wird in der Folge als "Gesetz" bezeichnet.2)

(2) Der Landesrat für Wohnungsbau wird in der Folge als "Landesrat" bezeichnet.

(3) Die Abteilung 25 Wohnungsbau der Landesverwaltung wird in der Folge als "Abteilung" bezeichnet.

(4) Das Einsatzprogramm für den geförderten Wohnbau laut Artikel 6 des Gesetzes wird in der Folge als "Einsatzprogramm" bezeichnet.

(5) Der im Artikel 52 des Gesetzes vorgesehene Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau wird in der Folge als "Rotationsfonds" bezeichnet.

(6) Die Erklärungen im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden in der Folge als "Ersatzerklärungen" bezeichnet.3)

(7) Anstelle der im Gesetz verwendeten Bezeichnung "bewohnbare Nutzfläche" wird die Bezeichnung "Wohnfläche" verwendet.

(8) Die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, wird in der Folge als „EEVE“ bezeichnet. 4)

(9) Der Faktor wirtschaftliche Lage laut Artikel 58 des Gesetzes wird in der Folge als „FWL“ bezeichnet und wird, in Abweichung von Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, als durchschnittlicher Wert im Sinne des Artikels 8/bis dieser Verordnung berechnet. 5)

2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
3)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
4)
Art. 1 Absatz 8 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
5)
Art. 1 Absatz 9 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 2 (Berechnung der Konventionalfläche von Wohnungen)

(1) Soweit in dieser Durchführungsverordnung und im Gesetz nicht anders bestimmt, wird die Konventionalfläche von Wohnungen für die Rechtswirkungen des Gesetzes wie folgt berechnet:

  1. die um 25 Prozent erhöhte Wohnfläche der Wohnung,
  2. 25 Prozent der Fläche der Balkone,
  3. 50 Prozent der Fläche der Loggia und der nicht beheizbaren Wintergärten; im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13,
  4. 30 Prozent der Keller,
  5. 60 Prozent der Fläche der Garagen,
  6. 30 Prozent der Fläche der offenen Autoabstellplätze,
  7. 25 Prozent der Fläche der offenen Laubengänge im Erdgeschoß,
  8. 15 Prozent der Fläche der Terrassen, die zur ausschließlichen Verfügung der Wohnung steht,
  9. 30 Prozent der Fläche des Dachbodens, der nicht die Merkmale aufweist, um im Sinne der Hygienebestimmungen als Wohnraum genutzt werden zu können, und zwar für jenen Teil, der eine lichte Höhe von mehr als 1,50 m aufweist.

(2) Die Wohnfläche einer Wohnung entspricht der begehbaren Fläche und ergibt sich aus der Gesamtfläche der Wohnung abzüglich der Außenmauern und Trennwände, Türschwellen, Fensternischen und Treppenaufgänge samt Zwischenpodesten. Ausgleichstufen bis zu drei Steigungen zählen nicht als Treppen.

(3) Räume im Dachgeschoss und im Kellergeschoss gelten als Wohnräume, wenn sie laut den Hygienebestimmungen die Mindestmerkmale besitzen, um als Wohnräume genutzt werden zu können.6)

(4) Die Fläche von Wintergärten gilt als Wohnfläche, wenn der Wintergarten beheizbar und von den Wohnräumen nicht thermisch getrennt ist.6)

(5) Im Falle von Kondominien werden zum gemeinsamen Gebrauch bestimmte Flächen nicht zur Konventionalfläche der einzelnen Wohnungen dazugezählt.6)

6)
Die Absätze 3, 4 und 5 wurden angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 3 (Berechnung des Konventionalwertes von Wohnungen für die Rechtswirkungen des Artikels 62 des Gesetzes)

(1) Für die Rechtswirkungen von Artikel 62 Absatz 5 des Gesetzes ergibt sich der Konventionalwert einer Wohnung aus den gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter, wie sie von der Landesregierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes festgesetzt werden, multipliziert mit der gemäß Artikel 2 berechneten Konventionalfläche. Der so berechnete Betrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) des Gesetzes um den Anteil der Baugrundkosten im Ausmaß von 30 Prozent erhöht. Der Anteil der Erschließungskosten wird in dem von den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgesetzten Ausmaß anerkannt.

Art. 4 (Berechnung der Konventionalfläche von Wohnungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen)

(1) Für die Rechtswirkungen der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Volkswohnungen für den Eigenbedarf ergibt sich die Konventionalfläche aus den in Artikel 2 Absatz 1 angegebenen Flächen. Ist kein Keller vorhanden, können die Abstellräume im Dachboden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) berücksichtigt werden.

(2) Damit eine Wohnung für die Rechtswirkungen der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Eigenbedarf als Volkswohnung anerkannt werden kann, darf die Summe der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) angegebenen Zusatzflächen nicht größer sein als die Wohnfläche der Wohnung selbst.

(3) Im Falle von Wohnungen mit weniger als 70 Quadratmeter Wohnfläche kann von der Einschränkung laut Absatz 2 abgesehen werden.

(4) Im Falle der Zulassung zur Wohnbauförderung für die Wiedergewinnung bestehender Wohnungen, der Abbruch und Wiederaufbau ausgenommen, kommt die in Absatz 2 enthaltene Einschränkung nicht zur Anwendung.

(5) Für die Rechtswirkungen der Berechnung des höchstzulässigen Darlehensbetrages im Sinne von Artikel 55 des Gesetzes ist die Konventionalfläche der Volkswohnung mit 160 Quadratmeter festgesetzt.

(6) Die in Absatz 2 enthaltene Bestimmung über die Zusatzflächen kommt für jene Wohnungen zur Anwendung, für die die Baukonzession nach Ablauf von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung beantragt wird.

Art. 4/bis (Auf- und Abrundung von Beträgen)

(1) Bei der Berechnung der Beträge der Wohnbauförderungen wird auf den vollen Euro aufgerundet, wenn die Anzahl der Cent gleich oder höher als 50 ist, und abgerundet, wenn die Anzahl der Cent geringer ist.7)

7)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 5 (Zulassung zur Wohnbauförderung)

(1) Die Zulassung zu den im Gesetz vorgesehenen Wohnbauförderungen erfolgt im Rahmen der im jährlichen Einsatzprogramm laut Artikel 6 des Gesetzes für die einzelnen Einsatzarten bereitgestellten Mittel und nach Feststellung, daß die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 5/bis (Umwandlung der Wohnbauförderung)

(1) Ist das Dekret des Landesrates über die Gewährung einer Wohnbauförderung erlassen, müssen eventuelle Gesuche um Umwandlung der Wohnbauförderung bis jeweils 31. Oktober vorgelegt werden.8)

8)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 6 (Bearbeitung der Aufsichtsbeschwerden)

(1) Das Landesamt für Wohnbauprogrammierung bearbeitet die von Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbeschwerden.9)

9)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.

Art. 6/bis (Ebenen zur Bewertung der Leistungen)

(1) Unter Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Ebenen zur Bewertung der Leistungen laut Absatz 2 dieses Artikels festgelegt.

(2) Als Leistungen der ersten Ebene gelten:

  1. die Einsätze laut Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes, ausgenommen jene laut Absatz 3 dieses Artikels und jene, für welche die wirtschaftliche Lage nicht erhoben wird,
  2. die Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes.

(3) Als Leistungen der dritten Ebene gelten die Notstandhilfen bei sozialen Härtefällen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D) Ziffer 2 des Gesetzes. 10)

10)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 7 (In eheähnlicher Beziehung lebende Personen)

(1)Für die Rechtswirkungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend:

  1. zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben, wenn sie in einer gemeinsamen Wohnung wohnen oder wenn sie erklären, die Wohnung, welche Gegenstand der Förderung ist, nach deren Erwerb oder Fertigstellung gemeinsam bewohnen zu wollen,
  2. zwei Personen, die nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Ehe oder zivilrechtlich anerkannte Partnerschaft gebunden sind und die seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen,
  3. zwei Personen, die, obwohl sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, gemeinsame minderjährige Kinder haben und nicht nachweisen, dass das familiäre Verhältnis aufgelöst wurde. 11)

(2)Zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, können gemeinsam zur Wohnbauförderung zugelassen werden, sofern beide die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Förderung erfüllen. 12)

(3) 13)

(4) Suchen zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, gemeinsam um die Wohnbauförderung an und verzichtet eine Person vor der Auszahlung auf die Wohnbauförderung, kann die andere Person als Einzelperson zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage die Voraussetzungen für die Zulassung zur beantragten Förderung besessen hat.

11)
Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
12)
Art. 7 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
13)
Art. 7 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe a) des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 7/bis (Getrennte Eheleute)

(1) Für die Rechtswirkungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten zwei Eheleute als getrennt:

  1. im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung, ab dem Zeitpunkt, wenn der Präsident des Landesgerichtes eine vorläufige und dringende Verfügung im Interesse der Kinder und der Eheleute erlassen hat,
  2. im Falle einer einvernehmlichen Trennung:
    1. ab dem Erlass des Dekretes des Landesgerichtes, mit welchem die Ehetrennung bestätigt wird, oder
    2. ab dem Datum der durch Verhandlung mit Rechtsbeistand abgeschlossenen Trennungsvereinbarung oder ab dem Datum der vor dem Standesbeamten der Gemeinde abgeschlossenen Trennungsvereinbarung,
  3. im Falle eines Antrages auf Nichtigkeit der Ehe, sobald das Landesgericht die zeitweilige Trennung verfügt hat.

(2) Die gewährte Förderung wird widerrufen, wenn innerhalb von vier Jahren ab Einreichung des Wohnbauförderungsgesuches:

  1. im Fall laut Absatz 1 Buchstabe a) die gerichtliche Trennung nicht ausgesprochen wurde,
  2. im Fall laut Absatz 1 Buchstabe c) die Nichtigkeit der Ehe nicht ausgesprochen wurde.

(3) Die unter Absatz 2 angeführte Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden. 14)

14)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 7/ter (Familiengemeinschaft)

(1) In Abweichung von Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden für die Leistungen der ersten Ebene laut Artikel 6/bis Absatz 2 dieser Verordnung und für den Zugang zu den Notstandshilfen bei sozialen Härtefällen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D Ziffer 2 des Gesetzes sowie für die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung des sozialen Wohnbaus, folgende Personen als Mitglieder der Familiengemeinschaft berücksichtigt:

  1. der Gesuchsteller,
  2. der Ehepartner, sofern nicht gerichtlich getrennt, oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person,
  3. die minderjährigen Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend,
  4. die volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend und steuerrechtlich zu Lasten,
  5. die Minderjährigen, die in Vollzeit einem der unter den Buchstaben a) und b) genannten Mitglieder gerichtlich anvertraut wurden,
  6. die Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend und mit einer Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent, Zivilblinde oder Gehörlose, oder mit einer Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder einer Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,
  7. die Eltern eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder seit mindestens zwei Jahren zusammenlebend, vorausgesetzt der Gesuchsteller verpflichtet sich, diese in die geförderte Wohnung aufzunehmen,
  8. Geschwister eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder seit mindestens zwei Jahren zusammenlebend, und mit einer Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent, Zivilblinde oder Gehörlose, oder mit einer Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder einer Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, vorausgesetzt der Gesuchsteller verpflichtet sich, diese in die geförderte Wohnung aufzunehmen.

(2) Für die Zulassung zu den Beiträgen zur Überwindung oder Beseitigung von architektonischen Hindernissen laut Artikel 92 des Gesetzes und dem 4. Abschnitt dieser Durchführungsverordnung, wird für den Fall, dass die Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen minderjährig ist, als Gesuchsteller anerkannt, wer mit der minderjährigen Person zusammenlebt und die elterliche Verantwortung ausübt.

(3) Der Gesuchsteller, der im letzten für die Berechnung der FWL berücksichtigten Einkommensjahr steuerrechtlich als zu Lasten lebend hervorging, kann nur in dem Fall zur Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau, die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf und zur Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau zugelassen werden, dass der Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person nicht selbst im gleichen Zeitraum steuerrechtlich als zu Lasten lebend hervorging.

(4) Um das Ausmaß der Notstandshilfe bei sozialen Härtefällen laut Artikel 38 des Gesetzes zu berechnen, wird die De-facto-Familiengemeinschaft laut Artikel 29 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 2 vom 11. Jänner 2011, berücksichtigt. 15)

15)
Art. 7/ter wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 7/quater (Todesfall des Gesuchstellers)

(1) Wenn der Gesuchsteller vor Erlass der Maßnahme zur Gewährung der Förderung verstirbt und festgestellt wird, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die Mitglieder der Familiengemeinschaft, bestehend aus den bei Gesuchseinreichung angegebenen Personen laut Artikel 7/ter, gegeben waren, kann das Gesuch zugunsten der hinterbliebenen gesuchsgegenständlichen Mitglieder der Familiengemeinschaft, die Eigentümer oder Fruchtnießer der Wohnung werden, genehmigt werden. Für die Festsetzung des Förderungsbetrags wird die Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung berücksichtigt.

(2) Volljährige Familienmitglieder, die zur Abgabe der Erklärung der Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe verpflichtet sind, müssen die entsprechende Bescheinigung vor der Zulassung vorlegen. 16)

16)
Art. 7/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 27. September 2021, Nr. 30.

Art. 8  17)

17)
Art. 8 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42, und später aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe b) des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 8/bis (Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Leistungen der ersten Ebene)

(1) Zur Ermittlung des FWL berücksichtigt man die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („DWL“) der Familiengemeinschaft der letzten beiden Jahre vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht wird und des vor- und drittletzten Jahres vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch bis zum 30. Juni eingereicht wird. Der FWL wird nach den Angaben der Absätze 2 und 3 berechnet.

(2) Die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („DWL“) wird anhand folgender Formel berechnet:

DWL =

E1 + E2

 

 

----------

+ V2

 

2

 

wobei

  1. E1 steht für die Summe der jährlichen Einkommen eines jeden Familienmitgliedes, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abzüge im Sinne der Artikel 13 – 20 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, laut EEVE des ersten herangezogenen Einkommensjahres,
  2. E2 steht für die Summe der jährlichen Einkommen eines jeden Familienmitgliedes, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abzüge im Sinne der Artikel 13 – 20 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, laut EEVE des zweiten herangezogenen Einkommensjahres,
  3. V2 steht für das gemäß den Absätzen 4, 4/bis, 5, 5/bis, 5/ter, 5/quater und 6 ermittelte Vermögen der Familiengemeinschaft. 18)

(3) Der FWL wird berechnet, indem man die DWL durch den jährlichen Bedarf der Familiengemeinschaft laut Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, dividiert. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet, wenn die dritte Dezimalstelle gleich oder höher als 5 ist, und abgerundet, wenn diese geringer als 5 ist.

(4) Das Vermögen der Familiengemeinschaft wird anhand der letzten EEVE ermittelt, welche für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen berücksichtigt wurde. Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus:

  1. dem Immobilienvermögen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft, erhoben im Sinne der Artikel 22 und 23 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 Nr. 2,
  2. dem Mobiliarvermögen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft, erhoben im Sinne der Artikel 24 und 25 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

(4/bis) In Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden im Hinblick auf das in der EEVE erklärte Mobiliarvermögen je Familiengemeinschaft die folgenden Beträge nicht berücksichtigt:

  1. die ersten 150.000,00 Euro des Mobiliarvermögens von Familiengemeinschaften, die aus einer Person bestehen,
  2. die ersten 250.000,00 Euro des Mobiliarvermögens von Familiengemeinschaften, die aus zwei oder mehr Personen bestehen. 19)

(5) Beim Mobiliarvermögen wird der Erlös aus der Abtretung der Hauptwohnung in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, dass der Konventionalwert der abgetretenen Wohnung vom Konventionalwert der Wohnung, welche Gegenstand des Gesuches um Wohnbauförderung ist, im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes abgezogen wird. Diese Ausnahme gilt nur für eine Hauptwohnung pro Familiengemeinschaft.

(5/bis) Nicht als Immobilienvermögen berücksichtigt wird der Baugrund, auf dem der Gesuchsteller die Wohnung errichtet, die Gegenstand der Förderung ist, und die Immobilie beziehungsweise die Immobilien, die der Gesuchsteller durch Wiedergewinnungsmaßnahmen in die Wohnung umwandelt, die Gegenstand der Förderung ist, auch wenn es sich nicht um Wohneinheiten handelt. Der Grund und die Immobilie oder Immobilien bleiben bis zu einem Gesamtwert von 150.000,00 Euro pro Familiengemeinschaft unberücksichtigt. In den Fällen, in denen die Freistellung im Sinne dieses Absatzes greift, gelten als Vermögen die eventuell gemäß Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, unberücksichtigten Immobilieneinheiten zu Wohnzwecken und Zubehöre, die nicht Gegenstand des Förderungsgesuchs sind. 20)

(5/ter) Absatz 5/bis wird nicht angewandt, wenn der Wert des Gegenstands des Förderungsgesuches niedriger ist als der Wert der gemäß Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, bereits unberücksichtigt gebliebenen Immobilieneinheit zu Wohnzwecken und Zubehöre. 21)

(5/quater) Wenn der Antragsteller im Sinne des Artikels 41 des Gesetzes zusätzlich zur geförderten Wohnung eine weitere Wohnung errichtet, die eine unabhängige Liegenschaftseinheit bildet, wird die Freistellung im Sinne von Absatz 5/bis nur auf den Eigentumsanteil angewandt, welcher der Wohnung entspricht, die Gegenstand der Förderung ist. Dazu muss eine Tausendsteltabelle zur Aufteilung der Flächen vorgelegt werden. 22)

(6)  Das gemäß den Absätzen 4, 4/bis, 5, 5/bis, 5/ter und 5/quater erhobene Vermögen der Familiengemeinschaft wird im Ausmaß von 20 Prozent berücksichtigt. 23) 24)

18)
Der Buchstabe c) des Art. 8/bis Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 25. Juni 2018, Nr. 19, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Juni 2020, Nr. 23, so ersetzt.
19)
Der Absatz 4/bis des Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 25. Juni 2018, Nr. 19. Siehe auch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 25. Juni 2018, Nr. 19.
20)
Art. 8/bis Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 19. Juni 2020, Nr. 23.
21)
Art. 8/bis Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 19. Juni 2020, Nr. 23.
22)
Art. 8/bis Absatz 5/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 19. Juni 2020, Nr. 23.
23)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
24)
Art. 8/bis Absatz 6 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 25. Juni 2018, Nr. 19, und später durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 19. Juni 2020, Nr. 23, so ersetzt.

Art. 8/ter  (Mindesteinkommen)

(1) Für die Rechtswirkungen von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes muss die Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter über ein jährliches durchschnittliches Nettoeinkommen verfügen, das, ohne Berücksichtigung des Vermögens und ohne Anwendung der Korrekturkriterien laut den Artikeln 14 und 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, mindestens dem Betrag entspricht, welcher als soziales Mindesteinkommen gemäß Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000 Nr. 30, in geltender Fassung, festgesetzt wurde. 25)

(2) Infolge der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen in Zusammenhang mit dem COVID-19-bedingten Gesundheitsnotstand wird für Gesuche, die ab 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 eingereicht werden, ausschließlich für die Zwecke laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes das Nettoeinkommen allein aufgrund der EEVE 2019 berechnet, wenn dieses höher als das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwei Bezugsjahre im Sinne von Artikel 8/bis Absatz 1 ist. 26)

25)
Art. 8/ter wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
26)
Art. 8/ter Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 27. September 2021, Nr. 30.

Art. 8/quater  (Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Leistungen der dritten Ebene)

(1) Zum Zwecke der Zulassung zu den Notstandshilfen bei sozialen Härtefällen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D) Ziffer 2 des Gesetzes wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familiengemeinschaft gemäß Artikel 8/bis dieser Verordnung bewertet.

(2) Für die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der De-facto-Familiengemeinschaft im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 des Gesetzes und die Berechnung des Ausmaßes der Notstandhilfe im Sinne von Artikel 38 des Gesetzes wird die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate vor dem Monat der Gesuchsvorlage berücksichtigt. Zu diesem Zwecke werden außer den Einkommensdaten laut Abschnitt II des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, auch sämtliche Einkünfte der letzten drei Monate erhoben, auch wenn sie steuerlich nicht relevant sind.

(3) Folgende Einkünfte werden bei der Berechnung des Einkommens für die Feststellung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate der De-facto-Familiengemeinschaft nicht berücksichtigt:

  1. die Abfertigung (TFR), die sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht und somit als Vermögen gewertet wird,
  2. die Einkünfte aus Prämien oder anderen finanziellen Leistungen, die aus sozialpädagogischen Gründen den Nutzern der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt werden,
  3. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  4. das Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung,
  5. die Einnahmen, die aus der Vergütung für Überlassung zur Betreuung bei einer Familie herrühren.

(4) In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den Einkünften laut Absatz 2 dieses Artikels folgende Beträge, welche aus den letzten drei Monaten hervorgehen, abgezogen:

  1. die Arztspesen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2011, Nr. 2, ohne Abzug des Freibetrags, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
  2. andere von der Familie getragene und belegte Ausgaben, welche mit der besonderen Notlage zusammenhängen,
  3. ein Betrag in Höhe von 150 Prozent des monatlichen Bedarfs der Familiengemeinschaft. Dieser Betrag wird im Verhältnis zum jährlichen Bedarf laut Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, berechnet.

(5) Für die Bewertung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate, wird das Vermögen der De-facto-Familiengemeinschaft wie folgt berücksichtigt:

  1. das Mobiliarvermögen wird anhand des durchschnittlichen Bestands der letzten drei Monate vor dem Monat der Gesuchsvorlage bewertet,
  2. das Mobiliarvermögen muss zur Gänze erklärt werden,
  3. von der Summe des Mobiliarvermögens der De-facto-Familiengemeinschaft wird ein Freibetrag in Höhe von 2.500,00 Euro für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft abgezogen,
  4. das Immobilienvermögen, welches zum Datum der Gesuchsvorlage besteht, wird zu 20 Prozent bewertet.

(6) Für die Bewertung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate werden die Einnahmen und das Vermögen der einzelnen Mitglieder der De-facto-Famliengemeinschaft wie folgt berücksichtigt:

  1. 100 Prozent der Einnahmen und des Vermögens des Gesuchstellers und aller anderen Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft, ausgenommen jene unter Buchstabe b),
  2. 60 Prozent der Einnahmen und des Vermögens der Nachkommen des Gesuchstellers und der Nachkommen des Ehepartners oder Lebensgefährten.

(7) Das Ausmaß der Notstandshilfe wird im Rahmen der Höchstgrenze laut Artikel 38 des Gesetzes festgelegt auf der Grundlage der Differenz zwischen der monatlichen Rate des Darlehens, welches für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Hauptwohnung aufgenommen wurde, abzüglich der öffentlichen Beiträge, und der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate der De-facto-Familiengemeinschaft, welche gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5, und 6 dieses Artikels berechnet wird.

(8) Die Notstandshilfe laut Artikel 38 des Gesetzes kann auch den Betrag zur Deckung der Rückstände der Darlehensraten, die für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Hauptwohnung aufgenommen wurden, beinhalten. 27)

27)
Art. 8/quater wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 9 ( Unterlagen und technische Voraussetzungen )  delibera sentenza

(1)Den Gesuchen um Gewährung der Wohnbauförderungen des Landes laut Artikel 2 des Gesetzes ist eine Ersatzerklärung beizulegen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur beantragten Wohnbauförderung bestehen; diese Erklärung ist auf einem vom Amt ausgearbeiteten Vordruck abzufassen und mit den darin angeführten Unterlagen zu versehen.

(2)  Den Gesuchen um Gewährung der Wohnbauförderungen des Landes für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf, sind außerdem folgende Unterlagen beizulegen:

  1. 28)
  2. folgende technische Unterlagen, und zwar:
    1. bei Neubau:
      1.1) das von der Gemeinde genehmigte Projekt mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
      1.2) eine Kopie der Baukonzession,
      1.3) eine Kopie der technischen Baubeschreibung,
      1.4) eine Kopie des Kostenvoranschlags. Die Höhe des Kostenvoranschlags darf, einschließlich der eigenen Arbeitsleistung des Gesuchstellers und seiner Familienangehörigen, nicht geringer sein als 100 Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung,
      1.5) 29)
    2. bei Kauf:
      2.1) eine Kopie des registrierten Kaufvorvertrages oder des registrierten notariellen Kaufvertrages,
      2.2) den mit einem Sichtvermerk der Gemeinde versehenen Auszug aus dem genehmigten Projekt samt Lageplan, wenn es sich um geplante oder im Bau befindliche Wohnungen handelt;
    3. bei Wiedergewinnung:
      3.1) eine Kopie des von der Gemeinde genehmigten Wiedergewinnungsprojektes mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten sowie der Berechnung der Kubatur,
      3.2) eine Kopie der Baukonzession,
      3.3) im Falle von Wiedergewinnungsarbeiten, für welche laut Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, keine Baukonzession notwendig ist, eine der folgenden Unterlagen:
      3.3.1) eine Kopie des von der Gemeinde eingangsbestätigten Berichts des Projektanten, welcher im Sinne von Artikel 98 des Landesgesetzes vom 11 August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, die durchzuführenden Innenarbeiten bestätigt, oder
      3.3.2) eine Kopie der bei der Gemeinde vorgelegten Baubeginnmeldung im Sinne von Artikel 132 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung; die ausgestellte Kopie ist nur dann gültig, wenn die vorgesehene Frist für den Baubeginn abgelaufen ist oder die entsprechende Bestätigung durch die Gemeinde erfolgt ist, oder
      3.3.3) eine Kopie der Ermächtigung laut Artikel 132 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, oder
      3.3.4) eine Kopie der Ermächtigung, ausgestellt im Sinne von Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j) des Dekretes des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung,
      3.4) eine Kopie des Kostenvoranschlags,
      3.5) die detaillierte Beschreibung des Erhaltungs- und Instandhaltungszustandes, der die Durchführung der Wiedergewinnungsarbeiten notwendig macht,
      3.6) eine Kopie der technischen Baubeschreibung, mit einer detaillierten Beschreibung der vorgesehenen Wiedergewinnungsarbeiten,
      3.7) eine Ersatzerklärung über das Alter des Gebäudes bzw. über das Datum der letzten Bewohnbarkeitserklärung.

(3) Den Gesuchen um Gewährung der Wohnbauförderungen für die konventionierte Wiedergewinnung laut Abschnitt 7 des Gesetzes sind die technischen Unterlagen laut Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) beizulegen.

(4) Den Gesuchen um Gewährung eines Beitrags für den Erwerb und die Erschließung eines Baugrundes laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H Ziffer 3 des Gesetzes sind folgende technische Unterlagen beizulegen:

  1. das von der Gemeinde genehmigte Projekt mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
  2. eine Kopie der Baukonzession,
  3. eine Kopie des registrierten notariellen Kaufvertrages,
  4. eine Kopie der Aufforderung der Gemeinde betreffend die Einzahlung der geschuldeten primären und sekundären Erschließungskosten.

(5) Gesuchsteller, die verpflichtet sind, die Erklärung der Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe abzugeben, müssen dem Gesuch die entsprechende Bescheinigung in geschlossenem Umschlag beilegen.

(6) Die Wohnbauförderungen laut Artikel 2 des Gesetzes können gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folgende technische Voraussetzungen gegeben sind:

  1. im Falle eines Neubaus müssen für den Baugrund, auf dem die Wohnung realisiert wird, im Grundbuch das volle Eigentumsrecht bzw. Fruchtgenussrecht auf den Namen des Gesuchstellers oder der Wohnbaugenossenschaft, in der dieser Mitglied ist, eingetragen sein, außer im mit Buchstabe e) geregelten Fall des Neubaus auf gefördertem Grund, 30)
  2. im Falle des Kaufs einer bestehenden Wohnung muss von der Gemeinde die entsprechende Bewohnbarkeitserklärung oder bei Fehlen dieser Erklärung eine Bescheinigung des Sprengelhygienearztes über die Bewohnbarkeit der Wohnung ausgestellt worden sein,
  3. im Falle der Wiedergewinnung müssen im Grundbuch zu Gunsten des Gesuchstellers oder der Wohnbaugenossenschaft, in der dieser Mitglied ist, das volle Eigentums- bzw. Fruchtgenussrecht der Liegenschaft, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, eingetragen sein, außer im mit Buchstabe e) geregelten Fall der Wiedergewinnung auf gefördertem Grund, 31)
  4. im Falle der Wiedergewinnung von denkmalgeschützten Liegenschaften muss außerdem die entsprechende Ermächtigung von der Landesabteilung Denkmalpflege erlassen worden sein, 32) 33)
  5. erfolgt der Neubau oder die Wiedergewinnung auf gefördertem Grund und lautet das Eigentumsrecht für den Baugrund oder die Liegenschaft im Grundbuch noch nicht auf den Gesuchsteller oder auf die Wohnbaugenossenschaft, deren Mitglied er ist, muss der entsprechende Zuweisungsbeschluss der Gemeinde vorliegen. 34)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 404 del 23.11.2005 - Edilizia abitativa agevolata - concessione di agevolazioni - presentazione dichiarazione di appartenenza ad un gruppo linguistico - criterio di proporzionalità fra i gruppi linguistici
28)
Der Buchstabe a) des Art. 9 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 27. September 2021, Nr. 30.
29)
Die Nummer 1.5) Buchstabe b) des Art. 9 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Juni 2018, Nr. 17.
30)
Der Buchstabe a) des Art. 9 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 11. Juni 2018, Nr. 17.
31)
Der Buchstabe c) des Art. 9 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 11. Juni 2018, Nr. 17.
32)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
33)
Der Buchstabe d) des Art. 9 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 11. Juni 2018, Nr. 17.
34)
Der Buchstabe e) des Art. 9 Absatz 6 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 11. Juni 2018, Nr. 17.

Art. 9/bis  35)

35)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42, und später aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe c) des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 9/ter  (Rückzahlungsfähigkeit)

(1) Für die Rechtswirkungen des Artikels 46 Absatz 5 des Gesetzes, muss die Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter über ein jährliches durchschnittliches Nettoeinkommen verfügen, das, nach Abzug der Amortisationsrate des hypothekarischen Darlehens und ohne Berücksichtigung des Vermögens, mindestens dem Betrag entspricht, welcher als soziales Mindesteinkommen laut Artikel 19 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000 Nr. 30, in geltender Fassung, festgesetzt wurde.

(1/bis) Zur Ermittlung der Rückzahlungsfähigkeit im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gilt die Miete für die Hauptwohnung laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, nicht als Betrag, der zur Senkung des Einkommens beiträgt. 36)

(2) Für die Ermittlung der Rückzahlungsfähigkeit im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels wird bei Einkommen aus individueller selbstständiger Arbeit, aus Einzelunternehmen, aus Beteiligungen an Personengesellschaften oder gleichgestellten Organisationen und stillen Gesellschaften sowie aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften das erklärte Einkommen berücksichtigt, ohne Anwendung der Korrekturkriterien laut den Artikeln 14 und 16 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2. 37) 

36)
Art. 9/ter Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. März 2017, Nr. 9.  Siehe auch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 28. März 2017, Nr. 9.
37)
Art. 9/ter wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 10 (Mindeststandards für die Wiedergewinnung)

(1) Um zur Förderung für die Wiedergewinnung zugelassen zu werden, müssen die geplanten Arbeiten zumindest den von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorgesehenen Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung entsprechen.

(2) Als Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung gelten Arbeiten, die darauf ausgerichtet sind,

  1. Gebäudeteile - auch tragende Elemente oder solche, die die Struktur des Gebäudes betreffen - zu erneuern oder auszutauschen,
  2. hygienisch-sanitäre und technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen.

(3) Als Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung werden auf jeden Fall die nachfolgend angeführten Arbeiten anerkannt:

  1. Austausch von Fenstern und Türen, Rolläden und Fensterläden einschließlich der Änderung des Materials und der Art der Schließvorrichtungen,
  2. Ausführung und Anpassung von Zusatzarbeiten, die keine Erhöhung des Volumens oder der Nutzfläche bewirken,
  3. Errichtung von technischen Anlagen,
  4. Ausführung von internen Änderungsarbeiten wie öffnen und schließen von Mauerteilen, sofern sie die funktionelle Einteilung der Wohneinheiten und des Gebäudes nicht verändern,
  5. Konsolidierung der Fundamente und der tragenden Strukturen,
  6. Austausch von Zwischendecken ohne Niveauveränderungen,
  7. Erneuerung von Treppen und Rampen,
  8. Austausch von Trennwänden ohne Veränderung der Typologie der Wohneinheit,
  9. Eingriffe, die auf die Energieeinsparung abzielen.

(4) Werden zugleich mit den Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung Feinarbeiten durchgeführt, die als Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung einzustufen sind, und sind diese Arbeiten notwendig, um die Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung abzuschließen, werden auch die Feinarbeiten als außerordentliche Instandhaltungsarbeiten anerkannt.

(5) Die im Gesetz vorgesehenen Förderungen für die Wiedergewinnung von Wohnungen werden nur gewährt, wenn die anerkannten Kosten für die geplanten Wiedergewinnungsarbeiten mindestens zehn Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung betragen.

(6) Gegenstand der Förderung für die Wiedergewinnung können nur Arbeiten sein, die mit den urbanistischen Bestimmungen im Einklang stehen und in der technischen Baubeschreibung laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3.6. angegeben sind. Mit den Arbeiten für die Wiedergewinnung kann 30 Tage nach der Vorlage des Gesuches begonnen werden, es sei denn, der Direktor des Technischen Amtes für den geförderten Wohnbau fordert den Gesuchsteller innerhalb der genannten 30 Tage mit begründeter Maßnahme auf, nicht mit den Arbeiten zu beginnen, weil die technische Baubeschreibung unzureichend ist und daher für die Beurteilung des Gesuches ein Lokalaugenschein durchgeführt werden muss. Sollte der Lokalaugenschein nicht innerhalb der darauf folgenden 30 Tage durchgeführt werden, kann der Gesuchsteller auf jeden Fall mit den Arbeiten beginnen. 38)

38)
Absatz 6 wurde zuerst ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42, und später so geändert durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 10/bis (Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen)

(1) Sieht ein Projekt den Abbruch und den Wiederaufbau einer Wohnung vor, kann der Wiederaufbau nur dann Gegenstand der Wohnbauförderung sein, wenn sich die abzubrechende Wohnung in schlechtem Erhaltungszustand befindet.39)

39)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 11 (Kriterien für die Bewertung des Immobiliarvermögens der Eltern, Schwiegereltern und Kinder)    delibera sentenza

(1) Damit das Immobiliarvermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder im Sinne von Artikel 47 Absätze 3 und 5 des Gesetzes bewertet werden kann, muß der Gesuchsteller seinem Gesuch eine Ersatzerklärung beilegen, aus der alle Liegenschaften hervorgehen, an denen die Eltern, Schwiegereltern oder Kinder das Eigentums-, das Fruchtgenuß- oder Gebrauchsrecht haben. Anzugeben sind auch die Liegenschaften von Personengesellschaften, an denen die genannten Personen beteiligt sind.

(2) Aufgrund der in der Erklärung laut Absatz 1 enthaltenen Angaben bewertet das Amt das Vermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder des Gesuchstellers.

(3) Der Besitz von Wohnungen und entsprechenden Zubehörflächen werden in der Höhe des Konventionalwertes laut Artikel 7 des Gesetzes berücksichtigt, wobei das Alter und der Erhaltungs- und Instandhaltungzustand berücksichtigt werden.

(4) Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz wird unter Anwendung der Werte berechnet, die von der Landesschätzkommission laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, festgelegt werden.

(5) Baugründe werden mit einem Wert berücksichtigt, der ihnen in der jeweiligen Gemeinde gemäß den für die Berechnung der Gemeindeliegenschaftssteuer festgelegten Kriterien zukommt.

(6) Andere Liegenschaften werden mit jenen Werten berücksichtigt, die das Landesamt für Schätzungswesen in ähnlichen Fällen festgesetzt hat.

(7) Vom jeweiligen Gesamtwert der Liegenschaften der Eltern oder Schwiegereltern oder Kinder, der gemäß den Absätzen 3, 4, 5 und 6 ermittelt worden ist, wird ein Freibetrag von 650.000,00 Euro und die Restschulden eventueller Darlehensverträge abgezogen, die für den Erwerb, den Bau und die Erhaltung der Liegenschaften abgeschlossen wurden. Der Restbetrag wird durch die Anzahl der Kinder dividiert. Vom Konventionalwert der zu errichtenden oder zu kaufenden Wohnung beziehungsweise von den anerkannten Kosten für die Wiedergewinnung wird der auf den Gesuchsteller entfallende Anteil in Abzug gebracht.40)41)

(8) Der Freibetrag wird entsprechend der vom ASTAT erhobenen Steigerung der Lebenshaltungskosten mit Beschluß der Landesregierung angepaßt.

(9) Gehört zum Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder ein geschlossener Hof, wird der entsprechende Wert nicht berücksichtigt. Der Wert des restlichen Liegenschaftsvermögens wird um die um eins reduzierte Anzahl der Kinder dividiert.

(10)Legt der Gesuchsteller gegen die Entscheidung des Landesrates, mit der er wegen der Höhe des Liegenschaftsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder von der Wohnbauförderung ausgeschlossen oder im verminderten Ausmaße zur Wohnbauförderung zugelassen wird, beim Wohnbaukomitee gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes Beschwerde ein, kann das Wohnbaukomitee vor der endgültigen Entscheidung beim Landesschätzamt ein Gutachten einholen. 42)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 1 vom 20.01.1997 - Wohnbaukomitee - Kollegialorgan des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit Bewertung des Vermögens des Wohnbauhilfegesuchstellers - ausführliche Begründung
40)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 10 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
41)
Der Freibetrag wurde zuerst durch Beschluss der Landesregierung Nr. 2851 vom 30.11.2009, durch Beschluss der Landesregierung Nr. 1946 vom 29.11.2010, und durch Beschluss der Landesregierung Nr. 1741 vom 26.11.2012, durch Beschluss der Landesregierung Nr. 1747 vom 18.11.2013, und schließlich durch Beschluss der Landesregierung Nr. 1366 vom 12.12.2017 erhöht.
42)
Art. 11 Absatz 10 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 11/bis  (Berechnung des Konventionalwertes des Wohnungsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder)

(1) Bei der Berechnung des Konventionalwertes des Wohnungsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder des Gesuchstellers im Sinne von Artikel 46 Absätze 2 und 2/bis des Gesetzes finden die Berichtigungskoeffizienten für das Alter sowie für den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand Anwendung. 43)

43)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

ABSCHNITT 2
Punktebewertung

Art. 12 ( Wirtschaftliche Lage )     delibera sentenza

(1)Den Gesuchstellern, die um eine Förderung für den Bau, den Kauf, die Wiedergewinnung einer Wohnung für den Grundwohnbedarf und für die Zuweisung von gefördertem Baugrund ansuchen, werden aufgrund des FWL der Familie folgende Punkte zuerkannt:

  1. erste Einkommensstufe: 10 Punkte für einen FWL von 0 bis 3,24, 44)
  2. zweite Einkommensstufe:
    1. 9 Punkte für einen FWL von 3,25 bis 3,65, 45)
    2. 8 Punkte für einen FWL von 3,66 bis 4,06, 45)
    3. 7 Punkte für einen FWL von 4,07 bis 4,46, 45)
  3. dritte Einkommensstufe:
    1. 6 Punkte für einen FWL von 4,47 bis 4,77, 46)
    2. 5 Punkte für einen FWL von 4,78 bis 5,07, 46)
  4. vierte Einkommensstufe:
    1. 4 Punkte für einen FWL von 5,08 bis 5,27, 47)
    2. 3 Punkte für einen FWL von 5,28 bis 5,48, 48) 47) 
  5. fünfte Einkommensstufe:
    1) 1 Punkt für einen FWL von 5,49 bis 5,68. 49)
massimeBeschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 552 - Wohnbauförderungsgesetz - Anpassung des Faktors wirtschaftlicher Lage (FWL)
massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 713 - Geförderter Wohnbau – Änderung des Beschlusses Nr. 423 vom 14.04.2015 - Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 423 - Geförderter Wohnbau – Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf ab dem 1.05.2015 (siehe auch Beschluss Nr. 713 vom 16.06.2015)
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 3 giugno 2009, n. 215 - Assegnazione di alloggi - graduatoria definitiva degli assegnatari - redditi immobiliari - mancanza di precisa regolamentazione per gli immobili siti fuori provincia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 05.09.2006 - Edilizia abitativa agevolata - valutazione del reddito - quota societaria fiscalmente detraibile non costituisce reddito ai fini di contributi edilizi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 69 del 28.02.2005 - Edilizia abitativa agevolata - limiti di reddito - redditi da fabbricato di genitori non conviventi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 351 del 20.07.2004 - Edilizia abitativa agevolata - accertamento del reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 264 del 29.05.2002 - Edilizia abitativa agevolata - limiti di reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 118 del 04.03.2002 - Agevolazioni edilizie - comunicazione assessorile della decisione del C.E.R. - limiti di reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 285 del 15.11.2001 - Edilizia abitativa agevolata - determinazione del reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 61 del 06.03.2000 - Edilizia abitativa agevolata - accertamento del reddito d'impresa - discostamento dalle dichiarazioni fiscali da motivare - impossibilità di integrazione in corso di giudizio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 349 del 20.12.1999 - Edilizia abitativa agevolata - accertamento del reddito - obbligo di motivazione del discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 25.05.1999 - Concessione di agevolazioni per l'edilizia abitativa - determinazione del reddito da lavoro autonomo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 144 del 12.05.1999 - Contributo provinciale per acquisto di abitazioni - calcolo del reddito - reddito da società fiscalmente negativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 130 del 30.04.1999 - Concessione di agevolazioni per l'edilizia abitativa - determinazione del reddito - deroga dalla dichiarazione dei redditi presentata - obbligo di motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 36 del 30.01.1999 - Agevolazioni nell'edilizia abitativa - redditi di lavoro autonomo e d'impresa - discostamento tra dichiarazione e determinazione da parte dell'amministrazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 72 del 12.03.1997 - Accertamento del reddito al fine di concessione di agevolazioni - discostamento dalla dichiarazione presentata - esauriente motivazione.
44)
Der Buchstabe a) des Art. 12 Absatz 1 wurde im Sinne des LRB vom 12. Juni 2018, Nr. 552, so geändert.
45)
Der Buchstabe b) des Art. 12 Absatz 1, Punkt 1), 2) und 3) wurde im Sinne des LRB vom 12. Juni 2018, Nr. 552, so geändert.
46)
Der Buchstabe c) des Art. 12 Absatz 1, Punkt 1) und 2) wurde im Sinne des LRB vom 12. Juni 2018, Nr. 552, so geändert.
47)
Der Buchstabe d) des Art. 12 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 28. März 2017, Nr. 9, und später im Sinne des LRB vom 12. Juni 2018, Nr. 552.
48)
Art. 12 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
49)
Der Buchstabe e)  des Art. 12 Absatz 1 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 28. März 2017, Nr. 9, und später geändert im Sinne des LRB 12. Juni 2018, Nr. 552.

Art. 13 ( Zahl der Familienmitglieder )

(1)Für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft gemäß Artikel 7/ter Absatz 1 werden zwei Punkte zuerkannt.

(2) Für die Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) werden die Punkte nur zuerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage mit dem Gesuchsteller laut Buchstabe a) des genannten Artikels 7/ter Absatz 1 zusammenleben. 50)

50)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 14 (Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung)

(1) Für die ersten fünf Jahre der Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung im Lande wird 1 Punkt zuerkannt, für neun Jahre werden 2 Punkte und für zwölf Jahre werden 3 Punkte zuerkannt. Für je zwei darauf folgende Jahre wird 1 Punkt zuerkannt. Maximal können für die Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung 11 Punkte zuerkannt werden.51)

51)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 10. Oktober 2006, Nr. 53.

Art. 15 (Neugründung einer Familie)

(1) Wird das Gesuch innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Eheschließung vorgelegt, werden fünf Punkte zuerkannt.

Art. 16 (Zwangsräumung der Wohnung und Widerruf der Dienstwohnung)

(1) Dem Bewerber, welchem gegenüber die Zwangsräumung der Wohnung wegen Ablaufs des Mietvertrages nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes ausgesprochen wurde, werden drei Punkte zuerkannt.

(2) Für Mietverträge, die im Sinne des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, abgeschlossen werden, wird auf die in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 des genannten Gesetzes angegebene Dauer des Mietvertrages Bezug genommen.

(3) Für die Rechtswirkungen der Zulassung zu den Wohnbauförderungsmaßnahmen für den Bau und den Kauf einer Wohnung für den Eigenbedarf ist der Widerruf der Wohnungszuweisung gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe f) des Gesetzes der Zwangsräumung gleichgestellt.

(4) Dem Bewerber, welchem gegenüber eine Dienstwohnung nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes widerrufen wurde, werden drei Punkte zuerkannt.

Art. 17 (Unbewohnbare und überfüllte Wohnungen)

(1) Dem Bewerber, der in einer im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes als unbewohnbar erklärten Wohnung lebt, werden 5 Punkte zuerkannt.

(2) Dem Bewerber, der in einer überfüllten Wohnung lebt, werden 2 Punkte zuerkannt. Eine Wohnung gilt als überfüllt, wenn die Wohnfläche der Wohnung geringer ist als 23 Quadratmeter für eine Person, 38 Quadratmeter für zwei Personen, und wenn für jedes weitere Familienmitglied zehn Quadratmeter Wohnfläche nicht überschritten werden.  Ausschließlich für die Zuerkennung der Punkte werden als Familienmitglieder die Personen gemäß Artikel 7/ter Absatz 1 Buchstaben von a) bis f) berücksichtigt. 52)

(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Punkten werden für die Dauer des Aufenthaltes in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung weitere Punkte zuerkannt. Für jedes Folgejahr nach dem ersten Jahr Aufenthalt in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung wird 1 Punkt zuerkannt. Es können höchstens 3 Punkte für die Dauer des Aufenthaltes in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung zuerkannt werden.

(4) Die Punkte für die Besetzung einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung laut den Absätzen 1 und 2 werden nur dann zuerkannt, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage seit wenigstens drei Jahren die genannte Wohnung bewohnt.

(5) Zwecks Zuerkennung der Punktezahl laut Absatz 2 sind dem Gesuch um Wohnbauförderung folgende Unterlagen beizulegen:

  1. eine Bescheinigung der Gemeinde oder eine Erklärung eines Freiberuflers, aus der die Wohnfläche der Wohnung und die Anzahl ihrer Bewohner hervorgehen,
  2. eine Bescheinigung der Gemeinde über die Dauer der Besetzung der Wohnung. 53)
52)
Art. 17 Absatz 2 wurde im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 16. Februar 2021, Nr. 137 so geändert und findet auf Gesuche um Wohnbauförderung und Gesuche um Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau, die ab dem 1. Juli 2021 eingereicht werden, Anwendung.
53)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 10. Oktober 2006, Nr. 53.

Art. 18 (Versehrte und Invaliden)

(1) Dem Gesuchsteller, der Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension folgende Punkte zuerkannt:

  1. 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: zwei Punkte,
  2. 50 bis 74 Prozent bzw. fünfte und sechste Kategorie: drei Punkte,
  3. 75 bis 83 Prozent bzw. dritte und vierte Kategorie: vier Punkte,
  4. 84 bis 100 Prozent bzw. erste und zweite Kategorie: fünf Punkte.

(2) Wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden, ebenfalls nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension, folgende Punkte zuerkannt:

  1. 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: ein Punkt,
  2. 50 bis 100 Prozent bzw. erste bis sechste Kategorie: zwei Punkte.

(3) Dem Bewerber, der eine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt oder als Dienstinvalide eine Rente des Schatzministeriums empfängt, werden vier Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, sofern die zuständige Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität eine Arbeitsfähigkeitsverminderung von mehr als 83 Prozent festgestellt hat; wenn die Rente von einem unterhaltsberechtigten Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, bezogen wird, werden zwei Punkte zuerkannt.

(4) Dem Bewerber, der älter als fünfundsechzig Jahre ist, keine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt bezieht und von der zuständigen Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität ohne Angabe des Invaliditätsgrades als Teilinvalide erklärt wurde, werden drei Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, wenn die Kommission die Vollinvalidität festgestellt hat.

ABSCHNITT 3
Auszahlung der Wohnbauförderungen

Art. 19 (Auszahlung der zinsfreien Darlehen aus dem Rotationsfonds)  delibera sentenza

(1) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der zinsfreien Darlehen aus dem Rotationsfonds, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. das Darlehen muß durch die grundbücherliche Einverleibung der Hypothek sichergestellt sein,
  2. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62 des Gesetzes muß im Grundbuch angemerkt sein,
  3. es muß eine Erklärung des Bauleiters vorgelegt werden, daß die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden,
  4. wird die Erhöhung der Förderung laut Artikel 60 des Gesetzes beantragt, müssen die Dokumente über die erzielte Energieeinsparung gemäß den geltenden Bestimmungen vorgelegt werden, 54)
  5. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  6. die Wohnung muß durch den Förderungsempfänger und seine im Gesuch angegebenen Familienangehörigen effektiv und ständig besetzt sein,
  7. der Förderungsempfänger und seine Familienangehörigen müssen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegt haben.

(2) Bis zur Erfüllung aller in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann das Darlehen in voller Höhe vorzeitig ausbezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muss durch den Bauleiter mittels einer verbindlichen Erklärung bestätigt werden,
  2. es muss eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, der dem um 30 Prozent erhöhten Darlehensbetrag entspricht,
  3. der Förderungsempfänger muss das Bankinstitut benennen, mit dem er den zukünftigen Darlehensvertrag abschließen will. 55)

(3) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Ausbezahlung des Darlehens, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und g) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muss eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden. Das Darlehen kann in voller Höhe vorzeitig ausbezahlt werden, wenn der Förderungsempfänger eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorlegt, der dem um 30 Prozent erhöhten Darlehensbetrag entspricht, und das Bankinstitut benennt, mit dem er den zukünftigen Darlehensvertrag abschließen will.56)

(4) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung erfolgt die Auszahlung des Darlehens, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden. Für die vorzeitige Auszahlung des Darlehens kommt Absatz 2 sinngemäß zur Anwendung.

(5) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung des Darlehens, wenn die in Absatz 1 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung kommt Absatz 2 sinngemäß zur Anwendung. Anstelle der Bestätigung über die Fertigstellung des Rohbaues bedarf es einer Bestätigung, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(6) Die vorzeitige Auszahlung des Darlehens ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Fristen zulässig.

(7) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderugnsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - mutui agevolati - credito della banca mutuante nei confronti dell'ente pubblico - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 387 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - credito agevolato - procedimento complesso - concessione amministrativa e rapporto negoziale privatistico - rinegoziazione tassi di interesse ex D.M. 24 marzo 2000 n. 110 - impossibilità di disapplicazione da parte del giudice - controversie: giudice ordinario
54)
Der Buchstabe d) des Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
55)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 14 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
56)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 14 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 20 (Ablauf und Auszahlung der Zinsbeiträge)

(1) Die Gewährung der Zinsbeiträge auf Darlehen im Sinne von Artikel 54 des Gesetzes erfolgt mit Ablauf vom 1. Jänner bzw. 1. Juli des Halbjahres, in dem der hypothekarische Darlehensvertrag abgeschlossen und zumindest eine Teilrate des Darlehens ausgezahlt worden ist.

(2) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der Zinsbeiträge mit Fälligkeit am 30. Juni und am 31. Dezember eines jeden Jahres, sobald die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Für die Halbjahre, die bis zur Erfüllung aller in Artikel 19 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vergehen, wird der Zinsbeitrag rückwirkend ausgezahlt.

(3) Nach Abschluß des hypothekarischen Darlehensvertrages und bis zur Erfüllung der von Absatz 2 geforderten Voraussetzungen kann der Zinsbeitrag vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muß durch den Bauleiter mittels einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung bestätigt werden,
  2. es müssen eine oder mehrere Bankbürgschaften über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Zinsbeiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(4) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Auszahlung der Zinsbeiträge, sobald die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und g), genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden.

(5) Nach Abschluß des hypothekarischen Darlehensvertrages und bis zur Erfüllung der in Absatz 4 geforderten Voraussetzungen, können die Zinsbeiträge vorzeitig ausgezahlt werden, wenn eine oder mehrere Bankbürgschaften über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Zinsbeiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(6) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung kommen für die endgültige und für die vorzeitige Auszahlung der Zinsbeiträge die Absätze 2 und 3 sinngemäß zur Anwendung.

(7) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung der Zinsbeiträge, wenn alle in Artikel 19 Absatz 1 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt, ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung der Zinsbeiträge kommt Absatz 3 sinngemäß zur Anwendung. An Stelle der Fertigstellung des Rohbaues muß bestätigt werden, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(8) Die vorzeitige Auszahlung der Zinsbeiträge ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Fristen zulässig.

(9) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

Art. 21 (Ablauf und Auszahlung der zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge)

(1) Die zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge im Sinne von Artikel 56 des Gesetzes werden ab dem Jahr gewährt, in dem das Gesuch genehmigt wird.

(2) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der Beiträge, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62 des Gesetzes muß im Grundbuch angemerkt sein,
  2. es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt, bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden,
  3. wird die Erhöhung der Förderung laut Artikel 60 des Gesetzes beantragt, müssen die Dokumente über die erzielte Energieeinsparung gemäß den geltenden Bestimmungen vorgelegt werden, 57)
  4. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  5. die Wohnung muß durch den Förderungsempfänger und seine im Gesuch angegebenen Familienangehörigen effektiv und ständig besetzt sein,
  6. der Förderungsempfänger und seine Familienangehörigen müssen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegt haben.

(3) In Erwartung der Erfüllung der in Absatz 2 angegebenen Voraussetzungen können die Beiträge vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muß durch einen Techniker der Abteilung oder durch den Bauleiter, mittels einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung, bestätigt werden,
  2. es müssen eine oder mehrere Bankbürgschaften über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Beiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(4) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Auszahlung der Beiträge, sobald die in Absatz 2 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden.

(5) Bis zur Erfüllung der in Absatz 4 angegebenen Voraussetzungen, können die Beiträge vorzeitig ausgezahlt werden, wenn eine oder mehrere Bankgarantien über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Beiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(6) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung kommen für die endgültige und vorzeitige Auszahlung der Beiträge die Absätze 2 und 3 zur Anwendung.

(7) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung der Beiträge, wenn alle in Absatz 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß der Bauleiter mit einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung bestätigen, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegtem Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt, ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung der Beiträge kommt Absatz 3 sinngemäß zur Anwendung. Anstelle der Fertigstellung des Rohbaues muß bestätigt werden, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(8) Die vorzeitige Auszahlung der Beiträge ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Fristen zulässig.

(9) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

(10) Die zehnjährigen gleich bleibenden Beiträge werden mit Fälligkeit am 30. Juni oder 31. Dezember ausbezahlt, wenn alle in den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 geforderten Voraussetzungen für die endgültige oder vorzeitige Ausbezahlung gegeben sind. Für die Jahre, die bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die endgültige oder vorzeitige Ausbezahlung verstreichen, werden die Beiträge rückwirkend ausbezahlt.58)

57)
Der Buchstabe c) des Art. 21 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
58)
Absatz 10 wurde angefügt durch Art. 15 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 22 (Auszahlung der einmaligen Beiträge)

(1) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der einmaligen Beiträge, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62 des Gesetzes muß im Grundbuch angemerkt sein,
  2. es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt, bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden,
  3. wird die Erhöhung der Förderung laut Artikel 60 des Gesetzes beantragt, müssen die Dokumente über die erzielte Energieeinsparung gemäß den geltenden Bestimmungen vorgelegt werden, 59)
  4. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  5. die Wohnung muß durch den Förderungsempfänger und seine im Gesuch angegebenen Familienangehörigen effektiv und ständig besetzt sein,
  6. der Förderungsempfänger und seine Familienangehörigen müssen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegt haben.

(2) Bis zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann der einmalige Beitrag in voller Höhe vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muß durch den Bauleiter mittels einer, unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung, bestätigt werden,
  2. es muß eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.

(3) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Auszahlung der Beiträge, sobald die in Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden.

(4) Bis zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann der einmalige Beitrag vorzeitig ausgezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt wird, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.

(5) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung kommen für die endgültige und vorzeitige Auszahlung der einmaligen Beiträge die Absätze 1 und 2 sinngemäß zur Anwendung.

(6) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung des Beitrages, wenn alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß der Bauleiter mit einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung bestätigen, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem genehmigten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung des einmaligen Beitrages kommt Absatz 2 sinngemäß zur Anwendung. Anstelle der Fertigstellung des Rohbaues muß bestätigt werden, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(7) Die vorzeitige Auszahlung des einmaligen Beitrages ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Frist zulässig.

(8) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

59)
Der Buchstabe c) des Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 22/bis (Zuweisung der Förderung im Falle des Todes des Gesuchstellers)

(1) Wenn der Gesuchsteller nach der Zulassung zur Wohnbauförderung, aber vor dem Beginn der Laufzeit der Sozialbindung laut Artikel 62 des Gesetzes verstirbt und er zum Zeitpunkt seines Todes bereits grundbücherlicher Eigentümer oder Fruchtnießer der gesuchsgegenständlichen Wohnung war, kann die Förderung zugunsten der Nachfolger im Sinne von Artikel 69 des Gesetzes umgeschrieben werden. Für Nachfolger unter fünf Jahren ist die Voraussetzung laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes nicht erforderlich. Wenn die Nachfolger Mitglieder der Familiengemeinschaft sind, die zusammen mit dem Gesuchsteller zur Förderung zugelassenen wurden, wird von der Kontrolle der Voraussetzungen abgesehen.

(2) Wenn der Gesuchsteller nach der Zulassung zur Wohnbauförderung, aber vor dem Beginn der Laufzeit der Sozialbindung laut Artikel 62 des Gesetzes verstirbt und er zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht grundbücherlicher Eigentümer der gesuchsgegenständlichen Wohnung war, kann die Förderung zugunsten der hinterbliebenen, im Gesuch angeführten Mitglieder der Familiengemeinschaft, die Eigentümer oder Fruchtnießer der Wohnung werden, umgeschrieben werden. Für diese Personen wird von der Kontrolle der Voraussetzungen abgesehen. 60)

60)
Art. 22/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 27. September 2021, Nr. 30.

Art. 23 (Auszahlung der Beiträge für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen - Fertigstellung und Bezugsfrist)

(1) Die Beiträge für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen werden ausgezahlt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Bindung laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, muß im Grundbuch angemerkt sein. Soweit zutreffend sind in der Konvention oder einseitigen Verpflichtungserklärung die besonderen Bestimmungen von Artikel 71 des Gesetzes zu berücksichtigen,
  2. es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht,
  3. wird die Erhöhung der Förderung laut Artikel 60 des Gesetzes beantragt, müssen die Dokumente über die erzielte Energieeinsparung gemäß den geltenden Bestimmungen vorgelegt werden, 61)
  4. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  5. die Wohnung muß durch eine Familie besetzt sein, welche die Voraussetzungen laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13und gegebenenfalls laut Artikel 71 des Gesetzes besitzt und deren Mitglieder ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die wiedergewonnene Wohnung verlegt haben.

(2) Bis zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann der Beitrag in voller Höhe vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten ausgeführt worden sind,
  2. es muß eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, welcher dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.

(3) Die vorzeitige Auszahlung des einmaligen Beitrages ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Frist zulässig.

(4) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

(5) Die Wohnungen, die Gegenstand der Förderung für die konventionierte Wiedergewinnung sind, müssen innerhalb von drei Jahren ab der Genehmigung der Förderung fertiggestellt und von berechtigten Personen bewohnt werden. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann der Landesrat die Frist für die Fertigstellung der Wohnung und für die Besetzung derselben um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur eingeräumt werden, wenn Umstände, die nicht vom Willen des Förderungsempfängers abhängen, die Ausführung der Arbeit verzögert haben.

(6) Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen laut Absatz 5 spricht der Landesrat den Verfall der Förderung aus. Der Förderungsempfänger muß die erhaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückerstatten.

61)
Der Buchstabe c) des Art. 23 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 23/bis (Vermietung von Wohnungen laut Artikel 71 Absatz 13 des Gesetzes)

(1) Wenn der Eigentümer einer konventionierten Wohnung von der in Artikel 71 Absatz 13 des Gesetzes vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, muss er die anderen Wohnungen zu einem Mietzins vermieten, der nicht höher ist als der Landesmietzins.62)

62)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 16 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 24 (Auszahlung der Beiträge an die Gemeinden für Ordnungsmaßnahmen)

(1) Die Auszahlung der Beiträge an die Gemeinden laut Artikel 76 des Gesetzes erfolgt aufgrund des genehmigten Projektes und nach erfolgtem Baubeginn.

(2) Die Bauarbeiten im Sinne von Absatz 1 müssen bei Strafe des Verfalles der Förderung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. Auf begründetem Antrag kann eine Verlängerung um ein Jahr gewährt werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kommen auch für die von Artikel 148 des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung.

Art. 25 (Ausbezahlung der Notstandshilfen im Falle von Naturkatastrophen)

(1) Betreffen die Notstandshilfen im Falle von Naturkatastrophen die Wiederinstandsetzung oder den Neubau von Wohnungen, werden die Beiträge in zwei gleichen Raten ausbezahlt. Die erste Rate kann unmittelbar nach Baubeginn ausbezahlt werden. Die zweite Rate wird ausbezahlt, sobald die Wiederinstandsetzungsarbeiten beziehungsweise die Bauarbeiten für den Neubau abgeschlossen sind und die Wohnung von der Familie des Gesuchstellers bewohnt wird.

(2) Der gewährte Beitrag kann nach erfolgtem Baubeginn auch in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt wird, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.

(3) Beiträge an die Gemeinden für den Erwerb von Baugründen und für deren Erschließung laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes werden in voller Höhe gewährt. Hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises wird das Gutachten des Schätzamtes des Landes eingeholt.

(4) Die Beiträge für geotechnische Sicherungsmaßnahmen laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f) des Gesetzes können sowohl an die Gemeinde als auch an die betroffenen Hauseigentümer gewährt werden. Die Beiträge werden nach erfolgter Durchführung der Arbeiten ausbezahlt. Eine erste Rate in der Höhe von 50 Prozent kann unmittelbar nach Baubeginn ausbezahlt werden.

(5) Die Ausbezahlung der einmaligen Beiträge an Familien laut Artikel 35 des Gesetzes erfolgt gegen Vorlage ordnungsgemäß quittierter Rechnungen.63)

63)
Art. 25 wurde ersetzt durch Art. 17 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 26 (Auszahlung der Beiträge für soziale Härtefälle)

(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Notstandshilfe für soziale Härtefälle muß ein Bericht des Antragstellers beigelegt werden, mit welchem dieser nachweist, daß er nach Gewährung der Notstandshilfe und unter Berücksichtigung seiner aktuellen und voraussichtlichen zukünftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, das Eigentum an der geförderten Wohnung dauerhaft zu bewahren.

(2) In der Maßnahme des Landesrates müssen die Verbindlichkeiten angeführt werden, für deren Tilgung die Förderung gewährt wird.

ABSCHNITT 4
Kriterien und Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen zur Beseitigung architektonischer Hindernisse in bestehenden Gebäuden

Art. 27 (Anwendungsbereich)

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe L) und in Artikel 92 des Gesetzes genannten Beiträge werden für die Durchführung von Arbeiten gewährt, die unmittelbar darauf abzielen, in bereits bestehenden Wohngebäuden architektonische Hindernisse zu überwinden und zu beseitigen sowie bestehende Wohnungen an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung anzupassen. Im Fall des Neubaues von Wohngebäuden können die Beiträge für die nachgewiesenen Mehrausgaben zur Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse der Behinderten gewährt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beiträge werden nur gewährt, wenn die Kosten für die geplanten Arbeiten mindestens 2.000,00 Euro betragen.64)

64)
Art. 27 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.

Art. 28 (Technische Vorschriften)

(1) Die baulichen oder anderweitigen Eingriffe zur Überbrückung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse müssen den technischen Vorschriften entsprechen, die in der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Mai 2002, Nr. 7, enthalten sind.65)

65)
Art. 28 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.

Art. 29 (Antragsteller)

(1) Die Gesuche um Gewährung eines Beitrages können vorgelegt werden:

  1. von Personen mit Behinderungen oder funktionellen Beeinträchtigungen für das Gebäude, in dem sie ihren festen Wohnsitz haben, und für die baulichen oder anderweitigen Eingriffe zur Beseitigung der Hindernisse, die ihre Mobilität beeinträchtigen,
  2. von den Personen, die für den Unterhalt der unter dem Buchstaben a) angeführten Personen aufkommen müssen,
  3. von den Verwaltern der Wohnanlage, in der behinderte Personen wohnen; diese müssen das Gesuch zum Zeichen der Bestätigung oder der Zustimmung unterzeichnen,
  4. von den gesetzlichen Vertretern der Wohnheime und Betreuungseinrichtungen für Behinderte sowie von Altersheimen,
  5. von Personen, an die die Landesverwaltung im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, das Pflegegeld ausbezahlt, wenn der Behinderte mit ihnen in Hausgemeinschaft lebt.66)
  6. vom Ehegatten des Behinderten oder von der Person, die mit diesem in eheähnlicher Beziehung lebt, wenn der Behinderte physisch nicht in der Lage ist, das Gesuch vorzulegen.67)

(2) Falls mehrere Behinderte im gleichen Gebäude wohnen, kann das Gesuch von einem oder mehreren gestellt werden. Für jeden Eingriff kann aber nur um einen Beitrag angesucht werden.

(3) Hat das Beitragsgesuch die Änderung der gemeinsamen Teile von Wohngebäuden mit einer Mehrzahl von Eigentümern zum Gegenstand, findet Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Jänner 1989, Nr. 13, geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 1989, Nr. 62, Anwendung.

(4) Das Gesuch um Beitragsgewährung kann auch vom Behinderten vorgelegt werden, der die Wohnung als Mieter innehat. In diesem Fall muß das Gesuch vom Hauseigentümer zum Zeichen der Zustimmung mitunterzeichnet werden, und der Mietvertrag muß eine Laufzeit von wenigstens acht Jahren haben, es sei denn, es handelt sich um Wohnungen der öffentlichen Hand.

(5) Wird das Gesuch um Beitragsgewährung von den in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Personen eingereicht, muss sich der Gesuchsteller im Gesuch selbst oder in einer getrennten einseitigen Erklärung verpflichten, den Behinderten für mindestens acht Jahre in seine Wohnung aufzunehmen. Falls die übernommene Verpflichtung nicht eingehalten wird, wird die Förderung widerrufen.68)

66)
Art. 29 Absatz 1 Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 18 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42, und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.
67)
Art. 29 Absatz 1 Buchstabe f) wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.
68)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 18 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 30 (Gesuche und Unterlagen)

(1) Das Gesuch um Beitragsgewährung kann jederzeit bei der Landesverwaltung eingereicht werden. Folgende Dokumente müssen beigelegt werden:

  • a) eine Bescheinigung der zuständigen Sanitätskommission, aus welcher die Invalidität oder die Behinderung, und gegebenenfalls die Schwere der Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hervorgeht, 69)
  • a/bis) für Personen, die das 80. Lebensjahr bereits erreicht haben, ein ärztliches Zeugnis über bleibende funktionelle Behinderungen oder Beeinträchtigungen, anstelle der unter Buchstabe a) angeführten Bescheinigung,70)
  • b) eine Ersatzerklärung, aus welcher folgendes hervorgeht:
    • 1) der Standort der Wohnung,
    • 2) eine kurze Beschreibung der zu überwindenden Hindernisse am Zugang zur Wohnung oder der Arbeiten, die notwendig sind, um die Wohnung den Bedürfnissen des Behinderten anzupassen,
    • 3) daß die baulichen oder anderweitigen Eingriffe noch nicht durchgeführt worden sind und auch nicht begonnen wurden,
    • 4) ob für dieselben Eingriffe schon andere Beiträge gewährt oder beantragt worden sind,
    • 5) ein detaillierter Kostenvoranschlag für die Eingriffe.

(2) Falls es sich um Bauarbeiten handelt, für welche die Baukonzession oder Baubeginnmeldung vorgeschrieben ist, muß dem Gesuch um Gewährung des Beitrages auch die Baukonzession oder Baubeginnmeldung beigelegt werden.

69)
Der Buchstabe a) des Art. 30 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
70)
Der Buchstabe a/bis) des Art. 30 Absatz 1 wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 31 (Durchführung der Eingriffe)

(1) Mit den Bauarbeiten zur Beseitigung der architektonischen Barrieren kann nach der Vorlage des Beitragsgesuches begonnen werden.

(2) Die Gesuche können auch innerhalb von sechs Monaten ab erfolgter Durchführung der Arbeiten zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse in bestehenden Gebäuden vorgelegt werden. Die Durchführung der Arbeiten muss durch ordnungsgemäß quittierte Rechnungen nachgewiesen werden.71)

71)
Art. 31 wurde ersetzt durch Art. 19 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42. 

Art. 32 (Zulassung zum Beitrag)

(1)72)

(2) Die Gesuche, welche im Jahr der Gesuchsvorlage wegen mangelnder Mittel nicht zugelassen worden sind, bleiben für das folgende Jahr gültig, und der Antragsteller hat die Möglichkeit, eventuelle Änderungen der vorgesehenen Ausgabe mitzuteilen. Diese Gesuche werden mit Vorrang gegenüber den im neuen Jahr eingereichten behandelt.

(3) Ist die Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen bei Erlass der Zulassungsmaßnahme bereits verstorben, so kann der Beitrag trotzdem den Berechtigten gewährt werden, wenn diese anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass die Arbeiten laut Artikel 31 teilweise oder gänzlich vor dem Ableben durchgeführt wurden. Zu den Berechtigten zählen auch die nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ermittelten Erben der gesuchstellenden Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen. 73)

72)
Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 29 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
73)
Art. 32 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 1. September 2017, Nr. 34.

Art. 33 (Ausmaß des Beitrages)

(1) Für Antragsteller, die der ersten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in folgender Höhe gewährt:

  1. 40 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 27.000,00 Euro,
  2. 60 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 27.000,01 Euro und 54.000,00 Euro,
  3. 80 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 54.000,01 Euro und 81.000,00 Euro.

(2) Für Antragsteller, deren Einkommen jenes nicht überschreitet, das für die Zuweisung von Mietwohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau vorgesehen ist, kann für Kosten bis zu 27.000,00 Euro der Beitrag auf 70 Prozent erhöht werden.

(3) Für Antragsteller, die der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in folgender Höhe gewährt:

  1. 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 27.000,00 Euro,
  2. 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 27.000,01 Euro und 54.000,00 Euro,
  3. 70 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 54.000,01 Euro und 81.000,00 Euro.

(4) Für Antragsteller, die der dritten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in folgender Höhe gewährt:

  1. 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 27.000,00 Euro,
  2. 40 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 27.000,01 Euro und 54.000,00 Euro,
  3. 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 54.000,01 Euro und 81.000,00 Euro.

(5) Für Antragsteller, die der vierten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in der Höhe von 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 81.000,00 Euro gewährt. 74)

(6) Für Wohnanlagen, in denen die gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Personen wohnen, und für Wohnheime und Anstalten für Behinderte wird der Beitrag in der Höhe von 30 Prozent der aus zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 81.000,00 Euro gewährt.

(7) Auf Antrag einzelner behinderter Eigentümer von Wohnungen in Wohnanlagen, die der ersten, zweiten oder dritten Einkommensstufe angehören, kann der auf sie entfallende Anteil in dem Ausmaß festgesetzt werden, wie es in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehen ist.

(8) Zur Festlegung der als zulässig anerkannten Ausgaben wird auf die Ausgaben Bezug genommen, die das Institut für den sozialen Wohnbau für entsprechende Maßnahmen bestreitet.

(9) Für die Personen, für die die Schwere der Behinderung laut Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, festgestellt wurde, werden die in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 angegebenen Einkommensgrenzen um 20 Prozent angehoben.

(10) Die in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 angegebenen Beträge können mit Beschluss der Landesregierung unter Berücksichtigung der Steigerung der Baukosten geändert werden.75)

74)
Art. 33 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 15 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
75)
Art. 33 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.

Art. 34 (Auszahlung der Beiträge)

(1) Die Beiträge werden aufgrund der Bestätigung durch einen Techniker der Abteilung, daß die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, ausgezahlt.

(2) Die ordnungsgemäße Erbringung der Bau- oder anderweitigen Leistungen kann auch durch eine unter eigener Verantwortung des Bauleiters abgegebene Erklärung bestätigt werden.

Art. 34/bis (Gewährung der Finanzierungen und Beiträge an die Gemeinden für den Erwerb und die Erschließung von Bauland für den geförderten Wohnbau) 76)

(1) Die Gemeinden können um die Finanzierungen und um die Beiträge für den Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau laut Artikel 87 Absatz 2 des Gesetzes auf der Grundlage der in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, vorgesehenen Festlegung der Enteignungsentschädigung ansuchen. 77)

(2) 78)

(3) Die von Artikel 87 des Gesetzes vorgesehenen Finanzierungen und Beiträge werden auch dann gewährt, wenn nach erfolgter Einleitung des Enteignungsverfahrens und nach Festsetzung der Enteignungsentschädigung das Eigentum an den Flächen mittels Vertrag an die Gemeinde oder an das Wohnbauinstitut abgetreten wird. 79)

(4) Die von Artikel 87 Absätze 11, 12 und 13 des Gesetzes vorgesehenen Finanzierungen werden auf der Grundlage von registrierten Kaufvorverträgen gewährt, nachdem das Schätzamt des Landes ein Gutachten über die Angemessenheit des Kaufpreises abgegeben hat. 80)

(5) Hat die Gemeinde die Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, mit anderen als den in Artikel 87 des Gesetzes vorgesehenen Mitteln erworben, haben die Zuweisungsberechtigten das Recht, dass ihnen die Flächen zu einem Preis zugewiesen werden, der 50 Prozent der Enteignungsentschädigung entspricht, die gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, festzusetzen ist. Der Gemeinde wird auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein Beitrag in der Höhe der restlichen 50 Prozent der Enteignungsentschädigung gewährt. Die Angemessenheit der Enteignungsentschädigung wird vom Schätzamt des Landes festgelegt.81)

76)
Der Titel des Art. 34/bis wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
77)
Art. 34/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
78)
Art. 34/bis Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe d) des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
79)
Art. 34/bis Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
80)
Art. 34/bis Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 16 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
81)
Art. 34/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 34/ter (Ausbezahlung der Beiträge an Private für den Ankauf und die Erschließung von Flächen)

(1) Die einmaligen Beiträge für den Ankauf von Flächen sowie jene für die primären und sekundären Erschließungskosten, die in Artikel 88 des Gesetzes vorgesehen sind, werden ausbezahlt, sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. es muss eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass der Grund zur Gänze bezahlt wurde,
  2. das Eigentumsrecht am Grundstück muss im Grundbuch eingetragen sein,
  3. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62 des Gesetzes muss im Grundbuch angemerkt sein,
  4. es müssen die Quittungen über die Bezahlung der primären und sekundären Erschließungskosten vorgelegt werden.

(2) In Erwartung der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben b) und c) angegebenen Obliegenheiten kann der einmalige Beitrag vorzeitig ausbezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt wird, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des einmaligen Beitrages entspricht.82)

82)
Art. 34/ter wurde eingefügt durch Art. 20 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

ABSCHNITT 5
Verschiedene Bestimmungen

Art. 35 (Ständige und tatsächliche Besetzung der Wohnung)  delibera sentenza

(1) Eine Wohnung gilt als ständig und tatsächlich besetzt, wenn der Förderungsempfänger:

  1. die Wohnung mit den im Gesuch um Wohnbauförderung angegebenen Familienmitgliedern gewohnheitsmäßig und dauerhaft bewohnt,
  2. in der Wohnung seinen meldeamtlichen Wohnsitz aufgeschlagen hat,
  3. mit den Versorgungsunternehmen die Lieferverträge für die wesentlichen Dienste abgeschlossen hat und ein angemessener Verbrauch nachgewiesen wird.

(2) Im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes liegt der Tatbestand der nicht ständigen und tatsächlichen Besetzung der Wohnung auch vor, wenn festgestellt wird, dass der Förderungsempfänger nach der Abgabe der Ersatzerklärung oder nach der Durchführung des Lokalaugenscheines, mit dem die ständige und tatsächliche Besetzung der Wohnung nachgewiesen wird, die Wohnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten nicht bewohnt hat; ausgenommen sind die Fälle längerer gerechtfertigter Abwesenheiten. 83) 84)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 180 del 31.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - revoca agevolazioni per mancata stabile occupazione dell'alloggio - prova
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 29.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - concetto di effettiva ed abituale occupazione dell'abitazione
83)
Art. 35 wurde ersetzt durch Art. 21 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
84)
Art. 35 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 35/bis (Erweiterung der geförderten Wohnung)

(1) Die von Artikel 67 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der Erweiterung einer geförderten Wohnung kann auch durch Einverleibung angrenzender Räume wahrgenommen werden.85)

85)
Art. 35/bis wurde eingefügt durch Art. 22 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 36 (Erhebungen und Lokalaugenscheine)  delibera sentenza

(1) Die einzelnen Baufortschritte und der Endstand der Bauarbeiten, die laut dieser Durchführungsverordnung durch Erklärungen der Bauleiter bestätigt werden, können auch von den Technikern der Abteilung bestätigt werden.

(2) Die Feststellung über die Sanierungsbedürftigkeit von Wohnungen zum Zwecke der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für die Wiedergewinnung kann nur durch die Techniker der Abteilung vorgenommen werden.

(3) Die Feststellung, daß die Wohnung vom Förderungsempfänger und seinen Familienangehörigen tatsächlich besetzt wird, kann von allen Beamten der Abteilung vorgenommen werden, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören.

(4) Für mindestens sechs Prozent der Gesuchsteller, die zur Wohnbauförderung zugelassen werden, wird die Überprüfung durchgeführt, ob die abgegebenen Ersatzerklärungen der Wahrheit entsprechen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 443 del 07.10.2004 - Edilizia abitativa agevolata - revoca agevolazioni - comunicazione di sopralluogo
massimeBeschluss Nr. 4006 vom 04.11.2002 - Geförderter Wohnbau - Modalitäten der Stichprobenkontrollen für die Gewährung von Beiträgen im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (abgeändert mit Beschluss Nr. 3475 vom 27. September 2004)

Art. 37 (Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen)

(1) Die zusätzliche Förderung für die Wiedergewinnung ist auch dann zulässig, wenn für den Kauf um die Förderungen laut Artikel 56 oder 57 des Gesetzes angesucht wird.

(2) Wohnungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Wohnbauförderung des Landes gekauft wurden, und für die Wiedergewinnungsmaßnahmen notwendig sind, können zu der in Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Zusatzförderung für die Wiedergewinnung zugelassen werden, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuches um die Zusatzförderung mindestens 25 Jahre alt ist.

(3) Zu der von Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Zusatzförderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen werden auch Förderungsempfänger zugelassen, die im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes zum Verkauf der geförderten Wohnung und zum Kauf einer anderen Wohnung bei gleichzeitiger Übertragung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ermächtigt wurden.86)

86)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 23 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 38 ( Kauf einer Wohnung in der Gemeinde des Arbeitsplatzes )

(1)Ist ein Gesuchsteller Eigentümer einer Wohnung, die vom Arbeitsplatz nicht leicht erreichbar, vom Wohnsitz aber leicht erreichbar ist, kommt der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehene Ausschlussgrund nicht zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller beabsichtigt, eine Wohnung in der Gemeinde zu erwerben, in der er seinen Arbeitsplatz hat. Die Erreichbarkeit der Wohnung wird gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes festgestellt. 87)

87)
Art. 38 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 38/bis (Ausnahmeregelung im Fall von standesamtlicher Trennung oder Scheidung)

(1) Im Falle von standesamtlicher Trennung oder Scheidung durch Vereinbarung gemäß Artikel 45/bis Absatz 2/bis Buchstabe d) des Gesetzes, kommt die Ausnahmeregelung laut Absatz 2 desselben Artikels nur dann zur Anwendung, wenn das Eigentum, Miteigentum, lebenslängliche Fruchtgenuss- oder Wohnrecht an der Wohnung an den ehemaligen Ehegatten innerhalb von einem Jahr ab abgeschlossener Vereinbarung über die Trennung, die Auflösung oder das Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe übertragen wird. 88)

88)
Art. 38/bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 27. September 2021, Nr. 30.

Art. 39 (Ermächtigung zur Veräußerung und Vermietung) 89)

(1) Beabsichtigt der Förderungsempfänger seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde zu verlegen, darf die geförderte Wohnung im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes in folgenden Fällen, nach vorheriger Ermächtigung durch den Abteilungsdirektor, veräußert oder vermietet werden: 90)

  1. wenn der lohnabhängige Förderungsempfänger in eine Wohnung übersiedelt, die näher an seinem Arbeitsplatz liegt,
  2. wenn der selbständige Förderungsempfänger in eine Wohnung übersiedelt, von der aus er seiner beruflichen Tätigkeit besser nachgehen kann,
  3. wenn der Förderungsempfänger nach Auflassung der beruflichen Tätigkeit in eine Wohnung übersiedelt, die für ihn geeigneter ist,
  4. wenn der Förderungsempfänger, der an einer chronischen Krankheit leidet, die geeignete fachärztliche Betreuung nur an einem anderen Wohnort beanspruchen kann,
  5. wenn der Förderungsempfänger die Pflege einer Person mit Behinderungen übernimmt, welche in einer anderen Gemeinde wohnt.

(2) Die zeitweilige Vermietung kann genehmigt werden, wenn der Förderungsempfänger aus Studien- oder Arbeitsgründen für längere Zeit die eigene Wohnung nicht besetzen kann.

(3) Die von Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Ermächtigung zur Vermietung der Wohnung kann auch erteilt werden, wenn die geförderte Wohnung für den Bedarf der Familie nicht mehr angemessen ist und der Förderungsempfänger beabsichtigt eine andere dem Bedarf der Familie angemessene Wohnung zu mieten. Die geförderte Wohnung muß in diesem Falle zu den von Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes festgelegten Bedingungen vermietet werden.

89)
Der Titel des Art. 39 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 1 des D.LH. vom 8 August 2016, Nr. 26.
90)
Art. 39 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 3 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 40 (Auszahlung der Wohnbauförderungen - Übergangsbestimmung)

(1) Die Bestimmungen für die vorzeitige Auszahlung der Förderungsbeträge, die in den Artikeln 19 bis 23 vorgesehen sind, kommen auf Antrag auch für die Gesuchstelller zur Anwendung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wohnbauförderung zugelassen wurden.

(2) Wird kein entsprechender Antrag vorgelegt, erfolgt die Auszahlung zu den Bedingungen, die im Zulassungsschreiben angegeben sind.

Art. 41 (Koordinierung der Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung von Wohnungen und der Steuerbefreiung laut Staatsgesetz)

(1) Zum Zweck der Koordinierung der Gewährung der Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung von Wohnungen und der Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen, die von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, für denselben Zweck vorgesehen sind, werden die Namen der Förderungsempfänger und die Daten der Liegenschaften, die Gegenstand der Förderung sind, dem Bezirkssteueramt mitgeteilt.

Art. 42  91)

91)
Art. 42 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.

Art. 43 ( Ermächtigung zur Veräußerung mit Übertragung der Förderung und der Bindung ) 92)

(1) Im Falle der Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung mit darauf folgender Übertragung der Förderung und der Bindung auf eine andere Wohnung sind dem Ansuchen die technischen Unterlagen beizulegen, wie sie von Artikel 9 für den Bau oder Kauf einer Wohnung vorgesehen sind. Wird die Wohnung, auf die die Förderung und die Bindung übertragen werden sollen, durch ein anderes Rechtsgeschäft als durch einen Kaufvertrag erworben, ist eine Kopie des entsprechenden Vorvertrages oder Vertrages vorzulegen.93)

(2)Gleichzeitig mit der Ausstellung der Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung setzt der Abteilungsdirektor die Frist und die Bedingungen für die Übertragung der Förderung und der Bindung auf eine andere Wohnung fest. 94)

(3) Erfolgt die Übertragung der Förderung und der Bindung und die Besetzung der neuen Wohnung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen und unter Beachtung der vorgesehenen Bedingungen, verfällt die Ermächtigung und es kommt die von Artikel 64 des Gesetzes zur Anwendung.

(4) Erfolgt die Veräußerung der geförderten Wohnung vor dem Erwerb oder dem Bau der Wohnung, auf die die Förderung und die Bindung übertragen werden soll, kann die Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung erteilt werden, wenn eine Bankbürgschaft für einen Betrag geleistet wird, der dem Betrag entspricht, der im Falle des Verzichtes auf die Wohnbauförderung zu bezahlen ist; dieser wird um mindestens 30 Prozent erhöht. In diesem Falle können die technischen Unterlagen für die zu erwerbende oder zu bauende Wohnung innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung der geförderten Wohnung vorgelegt werden. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.95)

(5) Werden die technischen Unterlagen nicht innerhalb der ordentlichen oder verlängerten Frist vorgelegt, wird dieser Umstand als Verzicht auf die Wohnbauförderung angesehen. Als Datum des Verzichtes auf die Wohnbauförderung gilt der Tag, an dem die Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung ausgestellt wurde. Mit Bezug auf dieses Datum wird der gemäß Artikel 64 des Gesetzes geschuldete Betrag berechnet. Auf den so berechneten Betrag kommen die gesetzlichen Zinsen zur Anwendung.96)

92)
Der Titel von Art. 43 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
93)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 24 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
94)
Art. 43 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
95)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 24 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42, und später ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 10. Oktober 2006, Nr. 53.
96)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 10. Oktober 2006, Nr. 53.

Art. 44 (Nachfolge in die Wohnbauförderung)

(1) In den von Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Fällen der Nachfolge in der Wohnbauförderung muß die Wohnung innerhalb eines Jahres ab dem Todestag des Förderungsempfängers von berechtigten Personen besetzt werden. Werden die Unterlagen für die Umschreibung der Förderung nicht innerhalb von sechs Monaten ab der entsprechenden Aufforderung vorgelegt, wird der Widerruf gemäß Artikel 69 des Gesetzes verfügt.

Das frühere eigene Dekret vom 7. Juni 1999, Nr. 27 ist widerrufen.

Art. 45 (Ausübung des Rückkaufsrechtes für landeseigene Wohnungen)

(1) Für die Wohnungen, die vom Land im Sinne des Landesgesetzes vom 20. April 1963, Nr. 3, oder im Sinne des Landesgesetzes vom 14. November 1988, Nr. 45, ins Eigentum abgetreten wurden, wird das Rückkaufsrecht der abtretenden Körperschaft durch das Wohnbauinstitut wahrgenommen.97)

97)
Art. 45 wurde angefügt durch Art. 25 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 46 (Geschuldeter Betrag gemäß Artikel 143 Absatz 2 des Gesetzes)

(1) Wenn im Sinne von Artikel 143 Absatz 2 des Gesetzes auf die Wohnbauförderung verzichtet wird, wird der geschuldete Betrag mit Bezug auf den 27. Jänner 1999 festgesetzt und um die gesetzlichen Zinsen erhöht. Gegebenenfalls bezahlte Beträge werden in Abzug gebracht.98)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

98)
Art. 46 wurde angefügt durch Art. 25 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
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