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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 20 (Ablauf und Auszahlung der Zinsbeiträge)

(1) Die Gewährung der Zinsbeiträge auf Darlehen im Sinne von Artikel 54 des Gesetzes erfolgt mit Ablauf vom 1. Jänner bzw. 1. Juli des Halbjahres, in dem der hypothekarische Darlehensvertrag abgeschlossen und zumindest eine Teilrate des Darlehens ausgezahlt worden ist.

(2) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der Zinsbeiträge mit Fälligkeit am 30. Juni und am 31. Dezember eines jeden Jahres, sobald die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Für die Halbjahre, die bis zur Erfüllung aller in Artikel 19 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vergehen, wird der Zinsbeitrag rückwirkend ausgezahlt.

(3) Nach Abschluß des hypothekarischen Darlehensvertrages und bis zur Erfüllung der von Absatz 2 geforderten Voraussetzungen kann der Zinsbeitrag vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muß durch den Bauleiter mittels einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung bestätigt werden,
  2. es müssen eine oder mehrere Bankbürgschaften über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Zinsbeiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(4) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Auszahlung der Zinsbeiträge, sobald die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und g), genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden.

(5) Nach Abschluß des hypothekarischen Darlehensvertrages und bis zur Erfüllung der in Absatz 4 geforderten Voraussetzungen, können die Zinsbeiträge vorzeitig ausgezahlt werden, wenn eine oder mehrere Bankbürgschaften über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Zinsbeiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(6) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung kommen für die endgültige und für die vorzeitige Auszahlung der Zinsbeiträge die Absätze 2 und 3 sinngemäß zur Anwendung.

(7) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung der Zinsbeiträge, wenn alle in Artikel 19 Absatz 1 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt, ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung der Zinsbeiträge kommt Absatz 3 sinngemäß zur Anwendung. An Stelle der Fertigstellung des Rohbaues muß bestätigt werden, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(8) Die vorzeitige Auszahlung der Zinsbeiträge ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Fristen zulässig.

(9) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

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