(1) Betreffen die Notstandshilfen im Falle von Naturkatastrophen die Wiederinstandsetzung oder den Neubau von Wohnungen, werden die Beiträge in zwei gleichen Raten ausbezahlt. Die erste Rate kann unmittelbar nach Baubeginn ausbezahlt werden. Die zweite Rate wird ausbezahlt, sobald die Wiederinstandsetzungsarbeiten beziehungsweise die Bauarbeiten für den Neubau abgeschlossen sind und die Wohnung von der Familie des Gesuchstellers bewohnt wird.
(2) Der gewährte Beitrag kann nach erfolgtem Baubeginn auch in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt wird, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.
(3) Beiträge an die Gemeinden für den Erwerb von Baugründen und für deren Erschließung laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes werden in voller Höhe gewährt. Hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises wird das Gutachten des Schätzamtes des Landes eingeholt.
(4) Die Beiträge für geotechnische Sicherungsmaßnahmen laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f) des Gesetzes können sowohl an die Gemeinde als auch an die betroffenen Hauseigentümer gewährt werden. Die Beiträge werden nach erfolgter Durchführung der Arbeiten ausbezahlt. Eine erste Rate in der Höhe von 50 Prozent kann unmittelbar nach Baubeginn ausbezahlt werden.
(5) Die Ausbezahlung der einmaligen Beiträge an Familien laut Artikel 35 des Gesetzes erfolgt gegen Vorlage ordnungsgemäß quittierter Rechnungen.63)