(1) Die Beiträge für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen werden ausgezahlt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- die Bindung laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, muß im Grundbuch angemerkt sein. Soweit zutreffend sind in der Konvention oder einseitigen Verpflichtungserklärung die besonderen Bestimmungen von Artikel 71 des Gesetzes zu berücksichtigen,
- es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht,
- wird die Erhöhung der Förderung laut Artikel 60 des Gesetzes beantragt, müssen die Dokumente über die erzielte Energieeinsparung gemäß den geltenden Bestimmungen vorgelegt werden, 61)
- die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
- die Wohnung muß durch eine Familie besetzt sein, welche die Voraussetzungen laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13und gegebenenfalls laut Artikel 71 des Gesetzes besitzt und deren Mitglieder ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die wiedergewonnene Wohnung verlegt haben.
(2) Bis zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann der Beitrag in voller Höhe vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten ausgeführt worden sind,
- es muß eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, welcher dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.
(3) Die vorzeitige Auszahlung des einmaligen Beitrages ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Frist zulässig.
(4) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.
(5) Die Wohnungen, die Gegenstand der Förderung für die konventionierte Wiedergewinnung sind, müssen innerhalb von drei Jahren ab der Genehmigung der Förderung fertiggestellt und von berechtigten Personen bewohnt werden. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann der Landesrat die Frist für die Fertigstellung der Wohnung und für die Besetzung derselben um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur eingeräumt werden, wenn Umstände, die nicht vom Willen des Förderungsempfängers abhängen, die Ausführung der Arbeit verzögert haben.
(6) Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen laut Absatz 5 spricht der Landesrat den Verfall der Förderung aus. Der Förderungsempfänger muß die erhaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückerstatten.