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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

Art. 22 (Auszahlung der einmaligen Beiträge)

(1) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der einmaligen Beiträge, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62 des Gesetzes muß im Grundbuch angemerkt sein,
  2. es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt, bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden,
  3. wird die Erhöhung der Förderung laut Artikel 60 des Gesetzes beantragt, müssen die Dokumente über die erzielte Energieeinsparung gemäß den geltenden Bestimmungen vorgelegt werden, 59)
  4. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  5. die Wohnung muß durch den Förderungsempfänger und seine im Gesuch angegebenen Familienangehörigen effektiv und ständig besetzt sein,
  6. der Förderungsempfänger und seine Familienangehörigen müssen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegt haben.

(2) Bis zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann der einmalige Beitrag in voller Höhe vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muß durch den Bauleiter mittels einer, unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung, bestätigt werden,
  2. es muß eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.

(3) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Auszahlung der Beiträge, sobald die in Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden.

(4) Bis zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann der einmalige Beitrag vorzeitig ausgezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt wird, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.

(5) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung kommen für die endgültige und vorzeitige Auszahlung der einmaligen Beiträge die Absätze 1 und 2 sinngemäß zur Anwendung.

(6) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung des Beitrages, wenn alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß der Bauleiter mit einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung bestätigen, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem genehmigten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung des einmaligen Beitrages kommt Absatz 2 sinngemäß zur Anwendung. Anstelle der Fertigstellung des Rohbaues muß bestätigt werden, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(7) Die vorzeitige Auszahlung des einmaligen Beitrages ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Frist zulässig.

(8) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

59)
Der Buchstabe c) des Art. 22 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 2 des D.LH. vom 8. August 2016, Nr. 26.
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