1. Das Land überwacht durch die Kommission laut Artikel 15 die korrekte Anwendung des MRP-Dekrets und dieser Richtlinien.
2. Zur Überprüfung und Auswertung übermittelt der Betrieb dem zuständigen Landesamt jährlich eine detaillierte Liste der gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1992, Nr. 30, in geltender Fassung, ausgehändigten Behelfe, mit Angabe der Anzahl und Art der Behelfe und der bestrittenen Kosten, sowie eine Liste der im Sinne des Ministerialdekrets ausgehändigten Behelfe.