1. Von der Beihilfe ausgeschlossen sind:
a) die Antragstellenden mit einem FWL der Kernfamilie, der die vierte Beitragsstufe laut Artikel 9 Absatz 2 übersteigt,
b) die Antragstellenden, die zwischen 5 und 10 GVE halten oder zwischen 1 und 2 Hektar Obst- oder Weinbaufläche bewirtschaften, wenn mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht der Mindestumsatz für die Mehrwertsteuerbuchhaltung erreicht wird. Kein Ausschluss erfolgt, wenn der FWL der Kernfamilie in der ersten Beitragsstufe, liegt. Ebenfalls kein Ausschluss erfolgt, wenn der Betrieb mindestens 40 Erschwernispunkte hat und gleichzeitig der FWL der Kernfamilie die zweite Beitragsstufe nicht überschreitet,
c) die Antragstellenden, die zusätzlich zur landwirtschaftlichen oder mit der Landwirtschaft verbundenen Tätigkeit eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, wenn mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht der Mindestumsatz für die Mehrwertsteuerbuchhaltung erreicht wird,
d) die Antragstellenden mit den Voraussetzungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c), wenn der Mindestumsatz für die Registerführung im Bereich Mehrwertsteuer nicht erreicht wird,
e) Der Pächter/die Pächterin als Antragstellende, wenn das Förderobjekt oder die Mindestvoraussetzungen laut Artikel 7, Absatz 1, Gegenstand eines Pachtvertrages sind, der zwischen den Mitgliedern der Kernfamilie der Antragstellenden oder mit Personen innerhalb des 2. Verwandtschaftsgrades mit den Mitgliedern dieser Kernfamilie abgeschlossen wurde.