1. Die beihilfefähige Mindestausgabe beträgt 10.000,00 Euro.
2. Die beihilfefähigen Kosten werden, soweit darin vorgesehen, aufgrund des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet. Der Höchstbetrag der beihilfefähigen fähigen Kosten ergibt sich aus dem Produkt aus den Quadratmetern Nettowohnfläche bis höchstens 110 m² und den Baukosten je Quadratmeter, wie sie von der Landesregierung gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, für das Halbjahr festgesetzt werden, in dem der Gewährungsakt ausgestellt wird. Die tatsächliche Wohnfläche des Fördergegenstandes kann auch größer sein.
3. Der Betrag der zuschussfähigen Kosten laut Absatz 2 kann:
a) für Abbrucharbeiten, Felsaushub, der Bau von statisch erforderlichen Stützmauern oder von Piloten sowie von weiteren externen Sicherungsmaßnahmen aufgrund von im Projekt klar definierter und dokumentierter Maßnahmen um bis zu 30 Prozent erhöht werden. Diese Zusatzmaßnahmen müssen mit dem betroffenen Gebäude in Verbindung stehen,
b) im Falle der Wiedergewinnung von denkmal- oder ensemblegeschützten Wohngebäuden um bis zu 30 Prozent erhöht werden. Die höheren Kosten sind im Kostenvoranschlag und in der Abrechnung getrennt auszuweisen. Im Falle einer Erweiterung eines denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäudes wird der Zuschlag im Sinne dieses Absatzes lediglich auf die Kosten für bauliche Maßnahmen in der Bestandskubatur gewährt.
c) in Abhängigkeit von der Summe der Erschwernispunkte für die Entfernung und für die Zufahrt im Ausmaß von 5 Prozent bis 30 Prozent erhöht werden. Dieser Zuschlag entspricht 5 Prozentpunkten beim Erreichen von 5 Erschwernispunkten und steigt dann um jeweils einen Prozentpunkt pro zusätzlichem Erschwernispunkt an,
d) in Abhängigkeit der Höhenlage des Baustandortes im Ausmaß von zwei Prozent pro 100 zusätzlichen Höhenmetern mit Beginn ab einer Höhenlage von 1000 m Meereshöhe, erhöht werden.
4. Die Zuschläge laut Absatz 3 sind kumulierbar und können auch zusätzlich zum Höchstbetrag laut Absatz 2 gewährt werden.
5. Bei Brandfällen, durch höhere Gewalt verursachte Schäden, Enteignungen und Verkauf von Wohngebäuden darf die Summe aus Beitrag und Erlösen aus Versicherungen, Enteignungen oder Verkauf die anerkannten Kosten nicht überschreiten. Falls die anerkannten Kosten für den Fördergegenstand, berechnet anhand des Preisverzeichnisses gemäß Absatz 2, höher sind als der Höchstbetrag der zuschussfähigen Kosten im Sinne desselben Absatzes, gilt bezüglich Kumulierung eine Obergrenze vom Eineinhalbfachen dieses Höchstbetrages; es werden die Erlöse der letzten fünf Jahre vor der Beitragsgewährung berücksichtigt.