1. Die Antragstellenden müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen, wobei auf die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen enthaltenen Daten Bezug genommen wird:
a) fünf Großvieheinheiten (GVE) am eigenen Betrieb halten oder,
b) einen Hektar Obst- oder Weinbau bewirtschaften oder,
c) zwei Hektar Sonderkulturen bewirtschaften.
2. Im Falle von Vieh haltenden Betrieben ist der Höchstviehbesatz laut beiliegender Tabelle 1 einzuhalten. Die Berechnung des durchschnittlichen Viehbesatzes erfolgt gemäß geltender Fassung des Handbuches für das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen. Davon ausgenommen sind Mischbetriebe mit höchstens drei GVE.
3. Für die Zulassung zur Wohnbauförderung und für die Bemessung der Beihilfe wird das bereits vorhandene Wohnungseigentum der Antragstellenden und ihrer Kernfamilien unter Bezugnahme auf dessen Ausmaß und baulichen Zustand in Form eines entsprechenden Abzuges mitberücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Wohnungen, die amtlich als unbewohnbar erklärt wurden, Wohnungen, die seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung für Urlaub auf dem Bauernhof benutzt werden und Wohnungen, die mit einem grundbücherlich eingetragenem Wohn- oder Fruchtgenussrecht belastet und auch besetzt sind. Bezüglich Alter und Erhaltungs- und Instandhaltungszustand werden die Berichtigungskoeffizienten laut den Artikeln 3 und 4 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 15. September 1999, Nr. 51, angewandt.
4. Die Förderung wird gewährt, wenn auf dem betroffenen Betrieb für eine landwirtschaftliche Wohnung unter Bezugnahme auf eine Nettowohnfläche von 110 Quadratmeter im Verlauf der letzten 20 Jahre nicht bereits der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben erreicht wurde. In Fällen höherer Gewalt kann von der Begrenzung auf 20 Jahre abgesehen werden. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Kosten im Laufe der 20 Jahre kann auch dadurch erreicht werden, dass die zuschussfähigen Kosten der eingereichten Beihilfeanträge in diesem Zeitraum summiert werden; in diesem Falle werden die früher gewährten Beiträge aufgrund der Indexziffern der Baukostenpreise eines Wohngebäudes für Bozen aufgewertet.
5. Die im Absatz 4 festgesetzte Frist von 20 Jahren kann unter folgenden Voraussetzungen halbiert werden:
a) das Vorhaben, das Gegenstand des Beihilfeantrages ist, befindet sich an der Hofstelle eines geschlossenen Hofes, der in den vergangenen fünf Jahren einen Eigentumswechsel erfahren hat,
b) bei den Begünstigten handelt es sich um Jungbauern/Jungbäuerinnen welche innerhalb von fünf Jahren ab erfolgter Erstniederlassung im Sinne der geltenden EU-Bestimmungen ein Beihilfegesuch stellen,
c) es handelt sich um das erstmalige Ansuchen der Anspruchsberechtigten um eine Beihilfe für den landwirtschaftlichen Wohnbau,
d) die Wohnung, worauf sich die im Verlauf der vergangenen 20 Jahre gewährte Beihilfe bezieht, ist mit einem im Grundbuch verankerten Nutzungsrecht zugunsten des Hofübergebers / der Hofübergeberin belastet,
e) die Wohnung laut Buchstabe d) wird tatsächlich von den Inhabern dieses Rechts als Hauptwohnung besetzt, und es ist keine weitere Wohnung zu Gunsten dieser Rechtsinhaber im Eigentum oder als Nutzungsrecht vorhanden,
f) die Begünstigten verfügen über keine zusätzliche Wohnfläche, welche für Urlaub auf dem Bauernhof oder andere gewerbliche Tätigkeiten genutzt wird.