1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde oder ersucht um die Ergänzungen gemäß Absatz 2. Zusammen mit der Bestätigung wird auch der für das eingereichte Vorhaben angeforderte einheitliche Projektkodex (CUP), welcher auf sämtlichen für die Abrechnung vorgelegten Unterlagen laut Artikel 14 aufscheinen muss, mitgeteilt.
2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht die Voraussetzungen laut Artikel 7, soweit zutreffend, erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab schriftlicher Aufforderung des zuständigen Amtes vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
3. Für die Einstufung in die Beitragskategorie werden EEVE, der FWL und die Erschwernispunkte zum Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt.
4. Zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung muss die Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) überprüft und sämtliche Voraussetzungen laut Artikel 7 erfüllt sein.