1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung der Beihilfe oder des Restbetrages im Falle einer Vorschusszahlung vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird verhältnismäßig reduziert.
2. Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und gemäß Absatz 1 die Beihilfe mehr reduziert wird als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung der Beihilfe auswirkt, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
3. Sind die Ausgaben geringer als die zugelassenen Kosten, wird die Förderung im Verhältnis zu den effektiv bestrittenen Ausgaben gekürzt.
4. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe das Fehlen Gewährungsvoraussetzungen festgestellt, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
5. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.