1. Die Förderung wird in Form eines Kapitalbeitrags gewährt.
2. Für jede Kategorie von Anspruchsberechtigten laut Artikel 4 Absatz 2 sind auf der Grundlage des Faktors der wirtschaftlichen Lage (FWL), vier Beitragsstufen vorgesehen:
a) die erste Beitragsstufe entspricht einem FWL bis 3,24,
b) die zweite Beitragsstufe entspricht einem FWL von 3,25 bis 4,46,
c) die dritte Beitragsstufe entspricht einem FWL von 4,47 bis 5,07,
d) die vierte Beitragsstufe entspricht einem FWL von 5,08 bis 5,48.
3. Die Anpassung der FWL-Werte laut Absatz 2 an die Lebenshaltungskosten erfolgt analog den Bestimmungen für die Förderung des allgemeinen Grundwohnbedarfes im Rahmen der Wohnbauförderung der Autonomen Provinz Bozen.
4. Für die verschiedenen Kategorien von Anspruchsberechtigten beträgt der Beitragssatz auf die zuschussfähigen Kosten:
a) für Betriebe mit Obstbau, Weinbau oder Sonderkulturen, von 30 Prozent bis 15 Prozent,
b) für Viehhaltungsbetriebe mit bis zu 39 Erschwernispunkten, von 45 Prozent bis 30 Prozent,
c) für Viehhaltungsbetriebe mit 40 oder mehr Erschwernispunkten, von 50 Prozent bis 35 Prozent,
d) für Mischbetriebe:
1) Beitragssätze laut Buchstabe a), wenn in der EEVE das landwirtschaftliche Einkommen aus der pflanzlichen Produktion mehr als dreimal so hoch ist wie das aus der Viehhaltung,
2) Beitragssätze laut den Buchstaben b) oder c), wenn in der EEVE das landwirtschaftliche Einkommen aus der Viehhaltung höher ist wie jenes aus der pflanzlichen Produktion,
3) Beitragssätze von 40 Prozent bis 25 Prozent für alle anderen Mischbetriebe.
5. Die im Absatz 4 angeführten Beitragssätze werden auf die Weise abgestuft, dass mit dem Ansteigen des FWL um eine Stufe laut Absatz 2, der Beitragssatz um jeweils 5 Punkte sinkt.
6. Für die Wiedergewinnung werden die Beitragssätze laut Absatz 4 um jeweils 7 Punkte erhöht.
7. Der Beitragssatz auf die zugelassenen Ausgaben beträgt 65 Prozent für die Begünstigten, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachfolgende Bedingungen erfüllen:
- die Haltung von fünf bis höchstens 25 Großvieheinheiten,
- der für die Mehrwertsteuerbuchhaltung erforderliche Mindestumsatz ist erreicht,
- ihr Betrieb weist mindestens 75 Erschwernispunkte auf,
- mindestens zwei Personen sind steuerlich zu Lasten lebend,
- der FWL der Kernfamilie beträgt maximal 1,5.