1. Die Beitragsgewährung verpflichtet die Begünstigten, das geförderte Vorhaben zehn Jahre ab Endauszahlung des Beitrages für den Hauptwohnbedarf für sich und seine Familie zu verwenden. Wird während dieser zehn Jahre das landwirtschaftliche Unternehmen übergeben, so gilt diese Verpflichtung auch als eingehalten, wenn das geförderte Vorhaben als Hauptwohnung für den Hofübernehmer verwendet wird.
2. Für den Zeitraum von 5 Jahren ab Endauszahlung besteht für den Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Unternehmens, zu dem die geförderte landwirtschaftliche Wohnung gehört, die Verpflichtung, eine Mindesttätigkeit laut Artikel 7 Absatz 1 auszuüben.
3. Werden die Verpflichtungen laut den Absätzen 1 und 2 nicht eingehalten, so erfolgt der Widerruf – ausgenommen die Fälle höherer Gewalt – jenes Teiles des Beitrages, welcher der Restdauer des Zehnjahres- oder Fünfjahreszeitraumes entspricht. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen bis zum Ablauf der Frist laut den Absätzen 1 oder 2. Der Betrag muss samt den ab Beihilfeauszahlung angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
4. Bei unrechtmäßig in Anspruch genommenen wirtschaftlichen Vergünstigungen werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.