1. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach erfolglosem Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen. Eine mögliche Fristverlängerung muss von den Begünstigten vor der Fälligkeit und in schriftlicher Form beantragt werden. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt.
2. Für die Auszahlung sind mit dem entsprechenden Ansuchen die Abrechnung eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin oder die ordnungsgemäß quittierten Ausgabenbelege über die effektiv im Bezugsjahr getätigten Arbeiten einzureichen.
3. Für die Auszahlung des Endbetrages sind zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 2 folgende Unterlagen einzureichen:
a) die Meldung der Bezugsfertigkeit oder die Mitteilung über die Beendigung der Arbeiten,
b) das genehmigte Varianteprojekt zum Bauende, falls erforderlich,
c) der Nachweis über eine abgeschlossene Brandversicherungspolizze, die mindestens 150 Prozent der zuschussfähigen Kosten deckt, mit dem Nachweis der letzten Prämienzahlung.
d) die Endabrechnung.
4. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen.
5. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe müssen sämtliche Voraussetzungen laut Artikel 7 Absatz 1 und 2 erfüllt sein; für den Viehbesatz gilt eine Toleranz von 0,1 Großvieheinheiten pro Hektar Futterfläche; die Antragstellenden müssen zum Zeitpunkt der Endauszahlung den meldeamtlichen Wohnsitz in der geförderten Wohnung haben.