1. Die Trägerkörperschaften legen jährlich für die Angebotsformen begleitetes Wohnen oder betreutes Wohnen den jeweiligen Gesamttagessatz fest; dieser umfasst, je nach Leistungsumfang, Folgendes:
a) Begleitungs- und Betreuungskosten,
b) Hauswirtschaftskosten,
c) Kosten für die Mahlzeiten,
d) alle weiteren Kosten, die nicht ausdrücklich von diesen Bestimmungen oder von einer entsprechenden vertraglichen Regelung ausgenommen sind.
Zudem legen die Trägerkörperschaften jährlich die Wohnungsnebenkosten und die Kosten für die Überlassung der Wohnung fest.
2. Der von der Trägerkörperschaft jährlich für die Angebotsform betreutes Wohnen plus festgelegte Gesamttagessatz umfasst zusätzlich zu dem der anderen Angebotsformen:
a) die Kosten für den nächtlichen Bereitschaftsdienst,
b) die Kosten für die Nutzung der Wohnung/Wohngemeinschaft inklusive Wohnungsnebenkosten.
Die Gemeinden, welche sich am Angebot betreutes Wohnen plus beteiligen, verpflichten sich, den im Übertragungsakt oder in der Dienstordnung festgelegten jährlichen Pauschalbetrag laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) zu leisten; davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Tarifergänzung laut Absatz 5.
3. Für die Angebotsform betreutes Wohnen plus wird ein Betrag je Anwesenheitstag der Nutzerin/des Nutzers gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehen; dieser wird in den laut Abschnitt VI des Beschlusses der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419, in geltender Fassung, gegebenen Fällen und gemäß den dort vorgesehenen Modalitäten als Einheitsbetrag direkt an den Träger gezahlt.
4. Die Landesregierung legt jährlich, zusammen mit dem Grundbetrag, die Höchsttarife für jede Angebotsform und für die Zusatzleistungen sowie die Höchstkosten für die Überlassung der Wohnung fest. Ebenso legt die Landesregierung für das Angebot betreutes Wohnen plus den Einheitsbetrag laut Absatz 3 fest.
5. Die Tarifbeteiligung für die einzelnen Angebotsformen wird gemäß Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, berechnet.
6. Für die Zusatzleistungen kann keine Tarifbegünstigung gemäß Artikel 41 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, beantragt werden. Nutzerinnen und Nutzer mit einem „Faktor wirtschaftliche Lage“ unter 1,22 zahlen nicht mehr als 50 Prozent des jeweils festgelegten Tarifs.
7. Die Rechnungen werden monatlich ausgestellt.
8. Nimmt eine Nutzerin oder ein Nutzer den gemäß Artikel 3 Absatz 7 angebotenen Platz in der jeweiligen Einrichtung nicht an, so muss sie bzw. er ab dem Tag der Absage für die jeweilige Angebotsform und die in Anspruch genommenen Zusatzleistungen den vorgesehenen Höchsttarif bezahlen.
9. Bis zum Ende eines jeden Jahres teilen die Trägerkörperschaften dem zuständigen Landesamt die für das Folgejahr festgelegten Höchsttarife für sämtliche Angebotsformen und Zusatzleistungen sowie die für das Folgejahr festgelegten Wohnungsnebenkosten und Höchstkosten für die Überlassung der Wohnungen mit.