1. Der Träger, der die Dienste führt, schließt mit der Nutzerin/dem Nutzer einen Vertrag ab, der alle Rechte und Pflichten der Bewohnerin oder des Bewohners und des Dienstes sowie die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Pflichten angibt.
2. Der Vertrag enthält auch die Bedingungen für die Verlegung der Nutzerin oder des Nutzers in eine geeignete Einrichtung für den Fall, dass ein Aufenthalt in der Wohnung gemäß Artikel 3 Absatz 6 nicht mehr möglich ist.
3. Der Vertrag kann, bei den Diensten begleitetes Wohnen oder betreutes Wohnen, die Hinterlegung einer Kaution vonseiten der Nutzerin/des Nutzers vorsehen, und zwar zur Absicherung von Forderungen des Trägers, die eventuell bei Austritt aus dem Dienst oder beim Ableben der Nutzerin/des Nutzers bestehen. Die Kaution darf die Kosten von drei Monaten für die Überlassung der Wohnung samt drei Monatstarifen für den jeweiligen Dienst nicht überschreiten. Sieht der Vertrag die Hinterlegung einer Kaution vor, kann der Träger, bei nachweislich wirtschaftlicher Bedürftigkeit der Nutzerin/des Nutzers und der gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder, davon absehen.