1. Die Trägerkörperschaft gewährleistet die Bereitstellung des Personals, das erforderlich ist, um die gemäß Artikel 6 vorgesehenen und aus dem jeweiligen Begleit-/Betreuungsvertrag hervorgehenden Leistungen und Tätigkeiten zu gewährleisten. Sie haftet im Fall von Mängeln und Missständen.
2. Das Personal verfügt über eine angemessene Ausbildung und wird regelmäßig weitergebildet. Es weist die fachlichen und sozialen Kompetenzen auf, die notwendig sind, um die verschiedenen Funktionen auszuüben oder die einzelnen Leistungen zu erbringen.
3. Bei der Personalauswahl für Tätigkeiten, für die kein ausdrücklicher Bildungsnachweis bzw. kein bestimmtes Berufsbild vorgegeben ist, werden Personen bevorzugt, die eine Ausbildung oder berufliche Erfahrung im Bereich der Sozialbetreuung haben.
4. Die für die Dienste verantwortliche Bezugsperson muss einem der folgenden Berufsbilder angehören:
a) Altenpflegerin/Altenpfleger oder Familienhelferin/Familienhelfer,
b) Behindertenbetreuerin/ Behindertenbetreuer,
c) Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Behindertenerzieherin/ Behindertenerzieher (auslaufendes Berufsbild),
d) Sozialbetreuerin/Sozialbetreuer,
e) Fachkraft für soziale Dienste,
f) Ergotherapeutin/Ergotherapeut oder Beschäftigungstherapeutin/ Beschäftigungstherapeut.
5. Die oder der Dienstverantwortliche ist für die fachgerechte Begleitung beziehungsweise Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer durch geeignetes und entsprechend befugtes Personal verantwortlich.
6. Werden die Dienste über den Träger eines Seniorenwohnheims erbracht, kann auch die Pflegedienstleitung oder eine Bereichsleitung der stationären Einrichtung für den Dienst verantwortlich sein, auch in Abweichung von Absatz 4. In diesem Fall muss die Transparenz der Arbeitszeit- und Kostenzuordnung bezogen auf die Dienste gewährleistet sein.
7. Beim Angebot betreutes Wohnen plus sind für die direkte Betreuung folgende Personalparameter einzuhalten, welche sich auf die genehmigten Betten je Einrichtung beziehen:
8 Vollzeitäquivalente (VZÄ) je 25 Plätze, die Bezugsperson laut Absatz 4 miteinbezogen.
Die Personalparameter beziehen sich auf das effektiv im Dienst stehende Vollzeitäquivalent (VZÄ) und auf die Summe der genehmigten Betten je Einrichtung und sind auf dieser Grundlage zu berechnen und zu gewährleisten. Im Falle einer mindestens über vier aufeinanderfolgende Monate anhaltenden Abweichung zwischen genehmigten und effektiv belegten Betten von mindestens 8 Prozent, werden die zu gewährleistenden Personalparameter auf die effektiv belegten Betten berechnet. Als Grundlage für die Berechnung gilt der Bezugsmonat der Erhebung.
Das Personal ist jeden Tag in der Einrichtung anwesend.
8. Das Personal und die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen haftpflichtversichert sein.