1. Diese Bestimmungen legen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, die Richtlinien und Kriterien für die Organisation und Führung der Dienste Begleitetes Wohnen, Betreutes Wohnen und Betreutes Wohnen plus für Seniorinnen und Senioren laut Artikel 11/quater Absatz 2 Buchstabe a) ebendieses Landesgesetzes in den dafür vorgesehenen Wohnungen fest.
2. Soweit anwendbar, gelten die Artikel des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, so Artikel 5, sowie andere Dekrete und Beschlüsse, worin die Seniorenwohnheime geregelt werden.
3. Die in diesem Text genannten Pflegestufen sind jene laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung.
4. Die Personen, die zur Zielgruppe dieser Dienste gehören, werden in der Folge als Nutzerinnen und Nutzer bezeichnet. Personen, die nicht zur Zielgruppe gehören, jedoch mit Personen der Zielgruppe in einer für das Begleitete Wohnen und das Betreute Wohnen ausgewiesenen Wohnung leben, werden als Mitbewohnerinnen und Mitbewohner bezeichnet. Nutzerinnen und Nutzer und Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zusammen werden als Bewohnerinnen und Bewohner bezeichnet.