1. Die Dienste werden wie folgt unterteilt:
a) Begleitetes Wohnen,
b) Betreutes Wohnen,
c) Betreutes Wohnen plus.
2. Im Rahmen des Angebots begleitetes Wohnen, wird den Nutzerinnen und Nutzern die Begleitung durch eine Bezugsperson garantiert. Die Bezugsperson ist täglich von Montag bis Freitag insgesamt sieben Stunden pro Woche in der Einrichtung anwesend oder 14 Stunden pro Woche in Einrichtungen mit über 13 Personen; bei besonderer Notwendigkeit muss dieser Dienst auch am Wochenende und an Feiertagen erbracht werden. Die Bezugsperson:
a) informiert, berät und unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer bei der Bewältigung ihres Alltags.
b) fördert die sozialen Kontakte der Nutzer und Nutzerinnen
c) begleitet und unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer bei Behördengängen, bei Besorgungen sowie in bürokratischen Angelegenheiten,
d) übernimmt kleinere Arbeiten im Haus,
e) organisiert die Aktivitäten und die Freizeitgestaltung der Nutzerinnen und Nutzer,
f) unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer beim Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten,
g) koordiniert die Nutzung der gemeinschaftlichen Räume und sorgt für deren Reinigung,
h) erbringt sporadisch einfache Hilfsleistungen. Unter einfachen Hilfsleistungen sind jene Leistungen der Hauspflege zu verstehen, die nicht unbedingt von qualifiziertem Personal erbracht werden müssen.
3. Je nach Notwendigkeit und verfügbarem Angebot können die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer des begleiteten Wohnens zusätzlich das Angebot betreutes Wohnen in Anspruch nehmen, welches auch die Leistungen des begleiteten Wohnens umfasst.
4. Im Rahmen des betreuten Wohnens erhalten die Nutzerinnen und Nutzer weitere Leistungen zu einem vorher festgelegten Tarif:
a) Reinigung der eigenen Räumlichkeiten (mindestens zweimal wöchentlich),
b) eine Mahlzeit pro Tag, auch am Wochenende: dabei wird gemeinsam gekocht oder die Mahlzeit wird in einer anderen sozialen Einrichtung eingenommen,
c) kontinuierliche einfache Leistungen im Ausmaß von maximal 60 Minuten pro Woche.
5. Bei Bedarf können zwischen Nutzerin/Nutzer und Trägerkörperschaft folgende Zusatzleistungen schriftlich vereinbart werden:
a) Mahlzeit mit Zustellung,
b) Mahlzeit ohne Zustellung; dabei wird gemeinsam gekocht oder die Mahlzeit wird in einer anderen sozialen Einrichtung eingenommen,
c) Reinigung,
d) kontinuierliche einfache Leistungen,
e) qualifizierte Leistungen, worunter die Leistungen der Hauspflege zu verstehen sind, die von qualifiziertem Personal erbracht werden müssen.
Die Zusatzleistungen werden individuell zusammengestellt, in Form eines Monatspakets angeboten und im Falle akkreditierter Seniorenwohnheime direkt beim Träger zu festgelegten Tarifen eingekauft oder im Rahmen des Angebots begleitetes Wohnen beim zuständigen akkreditierten Hauspflegedienst zu den dafür geltenden Tarifen erworben. Im Rahmen des Angebots betreutes Wohnen dürfen die Nutzerinnen und Nutzer keine Leistungen der Hauspflege beanspruchen.
6. Im Rahmen des Dienstes betreutes Wohnen plus erhalten die Nutzerinnen und Nutzer zusätzlich zu den Leistungen des begleiteten Wohnens alle einfachen und qualifizierten Leistungen, welche die Nutzer und Nutzerinnen benötigen. Weiters werden die Reinigung der gesamten Einrichtung und alle Mahlzeiten gewährleistet.
Die Absätze 5, 7, 8 und 9 dieses Artikels kommen für diesen Dienst nicht zur Anwendung.
7. Auch Mitbewohnerinnen und Mitbewohner können mit der Trägerkörperschaft die für die Nutzerinnen und Nutzer vorgesehenen Zusatzleistungen laut Absatz 5 vereinbaren und zum vorgesehenen Tarif ankaufen. Die Vereinbarung erfolgt schriftlich.
8. Ändert sich der Betreuungsbedarf, so wird das Leistungspaket auf Antrag der Nutzerin/des Nutzers oder aufgrund der Einschätzung des Fachpersonals, nach Feststellung der effektiven Notwendigkeit und der erbrachten Leistungen, angepasst. Die Möglichkeit der Änderung der Angebotsform oder des Leistungspakets wird bereits im Begleit-/Betreuungsvertrag der Nutzerin/des Nutzers festgehalten. Der neue Tarif wird der Nutzerin/dem Nutzer schriftlich mitgeteilt, dasselbe gilt für die Vereinbarung mit den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern. Wird mit der Nutzerin/dem Nutzer oder mit den Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern nichts anderes vereinbart, so wird die neue Angebotsform oder das neue Leistungspaket ab dem 1. Tag des folgenden Monats angewandt.
9. Kaufen Nutzerinnen/Nutzer im Rahmen des Angebots begleitetes Wohnen so viele Zusatzleistungen, dass der für dieses Angebot und für die Zusatzleistungen monatlich geschuldete Gesamtbetrag dem Tarif für das Angebot betreutes Wohnen entspricht oder diesen übersteigt, so wird der Bedarf am Angebot betreutes Wohnen als gegeben angesehen und der Begleit-/Betreuungsvertrag muss gemäß Absatz 7 dahingehend angepasst werden. Wird in den Wohnungen nur das begleitete Wohnen angeboten, so darf der genannte Gesamtbetrag auf keinen Fall den Tarif für das Angebot betreutes Wohnen übersteigen.