1. Die Wohnungen müssen über eine Fläche von mindestens 43 m² verfügen, frei von architektonischen Hindernissen laut den geltenden technischen Bestimmungen zum Abbau der architektonischen Barrieren sein und die Belichtung darf nicht ausschließlich über Dachfenster erfolgen. Das Schlafzimmer muss abgetrennt vom Wohnraum sein und über eine Fläche von mindestens 18 m² verfügen. Die Nasszellen müssen frei von architektonischen Hindernissen laut den obgenannten technischen Bestimmungen sein; wenn Anschlüsse für die Waschmaschine oder das Bidet vorgesehen sind, muss gewährleistet sein, dass die Nasszelle auch danach noch den obgenannten technischen Bestimmungen gerecht wird. Die bereits bestehenden Wohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen sowie Seniorenwohnungen dürfen die bisherigen Maße beibehalten (Mindestfläche von 38 m², Mindestfläche vom Schlafzimmer von 16 m²), müssen sich jedoch bei Wiederaufbau, vollständigen Umbau und Ausbau der Wohnungen an die neue Regelung anpassen.
2. Jede Einheit einer Wohngemeinschaft, bestehend aus Zimmer, Bad und Vorraum, muss über eine Fläche von mindestens 27 m² verfügen. Das Schlafzimmer muss über eine Fläche von mindestens 18 m² verfügen. Die Nasszellen müssen den in Absatz 1 genannten technischen Bestimmungen gerecht werden; wenn Anschlüsse für die Waschmaschine oder das Bidet vorgesehen sind, muss gewährleistet sein, dass die Nasszelle auch danach noch behindertengerecht ist. Die bereits bestehenden Wohngemeinschaften für begleitetes und betreutes Wohnen dürfen die bisherigen Maße beibehalten (Mindestfläche vom Schlafzimmer von 16 m²), müssen sich jedoch bei Wiederaufbau, vollständigen Umbau und Ausbau der Wohngemeinschaft an die neue Regelung anpassen.
3. Die Wohneinheiten, in denen die Dienste angeboten werden, müssen neben den einzelnen Räumen, die den Nutzerinnen und Nutzern zugewiesen werden, über folgende Räume verfügen:
a) einen Mehrzweckraum mit Küche, der über eine Fläche von mindestens zwei m² je Nutzerin und Nutzer verfügt; haben Dienste keine eigenen Außenflächen, muss er über eine Fläche von mindestens drei m² je Nutzerin und Nutzer verfügen. Die bereits bestehenden Wohnungen und die Wohngemeinschaften für begleitetes und betreutes Wohnen sowie Seniorenwohnungen dürfen die bisherigen Maße beibehalten, müssen sich jedoch bei Wiederaufbau, vollständigen Umbau und Ausbau der Wohnungen bzw. der Wohngemeinschaften an die neue Regelung anpassen;
b) einen Raum mit eigenem WC für die Bezugsperson und das Personal (bei mindestens zehn Nutzerinnen und Nutzern kann es eine Wohnung sein). Die bereits bestehenden Wohnungen für begleitetes und betreutes Wohnen sowie Seniorenwohnungen dürfen die bisherigen Räume für die Bezugsperson beibehalten, müssen sich jedoch bei Wiederaufbau, vollständigen Umbau und Ausbau der Wohnungen bzw. der Wohngemeinschaften an die neue Regelung anpassen.
c) ein allgemein zugängliches Besucher – WC,
d) angemessene Abstellräume/ Kellerräume,
e) eine gemeinsame Waschküche mit Waschmaschine und die Möglichkeit, die Wäsche zu trocknen.
4. Jede Wohneinheit eines Dienstes verfügt nach Möglichkeit über Flächen im Freien und eine Grünanlage. Sie verfügt in unmittelbarer Nähe über mindestens einen Autostellplatz je drei Nutzerinnen/Nutzer; zudem müssen, Behindertenparkplätze vorhanden sein. Die Wohneinheiten sollten mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.
5. In den Wohneinheiten und außerhalb davon muss eine angemessene Beschilderung gewährleistet sein.
6. Werden Dienste vom Träger eines anderen Dienstes in unmittelbarer Nähe geführt, werden auch die Räumlichkeiten und Flächen dieses Dienstes hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben berücksichtigt.
7. Die Wohnungen und die Wohngemeinschaften müssen möglichst zentral, in unmittelbarer Nähe von sozialen oder soziosanitären Diensten, vorzugsweise von Seniorenwohnheimen liegen.