1. Die mit diesen Bestimmungen geregelten Dienste werden in den von den Gemeinden eigens dafür vorgesehenen Wohnungen angeboten, vorzugsweise in den Seniorenwohnungen gemäß Absatz 4, und zwar wahlweise in Form eines Dienstes für Begleitetes Wohnen oder in Form eines Dienstes für Betreutes Wohnen oder aber in Form eines Dienstes für Betreutes Wohnen plus gemäß Artikel 6 dieser Bestimmungen. Die Dienste werden in der von der Nutzerin oder vom Nutzer bevorzugten Landessprache unter Beachtung der geltenden Bestimmungen erbracht.
2. Die Dienste gründen auf dem Prinzip der Solidarität aller Bewohnerinnen und Bewohner, ihrer Angehörigen sowie der Freiwilligen. Sie haben das Ziel die Nutzerinnen und Nutzer der Wohnungen bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen. Zudem zielen sie darauf ab, die Nutzerinnen und Nutzer mit Tätigkeiten aktiv und vital zu erhalten, die ihnen bekannt und vertraut sind und die vor allem ihren Fähigkeiten entsprechen. In diesem Sinne sollen die Betreuungsdienste und die Leistungen des Fachpersonals nur dann angeboten werden, wenn die Nutzerinnen und Nutzer laut Artikel 3 ihren Alltag weder autonom noch mit Unterstützung der anderen Bewohnerinnen und Bewohner bewältigen können.
3. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Dienste so flexibel wie möglich gestaltet werden, einerseits im Hinblick auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer und andererseits im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen.
4. Die Dienste sind an eigens dafür vorgesehene Wohnungen gebunden. Diese können wahlweise aus zusammenhängenden Einzelwohnungen oder aus einer Wohnung mit Einheiten für eine Wohngemeinschaft bestehen. Sind sie nicht Eigentum der Gemeinde, muss der Träger ihre Zustimmung einholen, damit sie als Wohnungen für die genannten Dienste gemäß diesen Bestimmungen verwendet werden können.
5. Die Aufnahmekapazität der Angebote begleitetes und betreutes Wohnen beträgt nicht weniger als fünf und nicht mehr als 25 Nutzerinnen und Nutzer. Für das Angebot betreutes Wohnen plus beträgt die Aufnahmekapazität nicht weniger als zehn und nicht mehr als 25 Nutzerinnen und Nutzer. Begründete Abweichungen müssen von der zuständigen Landesabteilung vorab ermächtigt werden.