1. Sowohl bei der Annahme der Anfragen als auch bei der Erbringung der Leistungen muss Kontinuität gewährleistet werden.
2. Die täglichen Öffnungszeiten der Tagespflege müssen auch auf die individuellen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer und ihrer Angehörigen abgestimmt werden. Der Dienst muss eine Öffnungszeit von mindestens fünf Tagen pro Woche für wenigstens 6 Stunden am Tag bieten. Der Dienst kann auch verlängerte Öffnungszeiten und Betreuung an Wochenenden anbieten.
3. Für die Bewältigung von Notfällen sind auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer und des Personals abgestimmte geeignete Maßnahmen vorzusehen.
4. Der Dienst muss eine systematische Erhebung der Daten gewährleisten. Für die Erhebung sind die Formulare und Erhebungssysteme der Landesverwaltung zu verwenden.
5. Der Dienst dokumentiert und überprüft die Qualität der für die Nutzerinnen und Nutzern erbrachten Leistungen und die erzielten Ergebnisse.