1. Die Tagespflegeheime verfügen über folgende Räume:
a) Aufenthaltsraum,
b) Sanitärräume (mit Dusche/Badewanne),
c) Kochnische,
d) Essraum,
e) Ruheräume für vier bis fünf Personen; davon muss es genug geben, um mindestens 50 Prozent der betreuten Personen aufzunehmen,
2. Aufenthaltsraum, Küche und Essraum können auch in einem einzigen Raum untergebracht sein.
3. Befindet sich das Tagespflegeheim in einem Seniorenwohnheim, können der Essraum und die anderen, für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zugänglichen Räume des Heimes auch für die Tagespflege genutzt werden.
4. Die Räume sind den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer entsprechend eingerichtet und ausgestattet. Einrichtung und Ausstattung müssen so beschaffen sein, dass sie ihnen Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden gewähren.
5. Die Räumlichkeiten, in denen der Tagespflegedienst angeboten wird, entsprechen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Hygiene und öffentlicher Gesundheit, zur Beseitigung und Überwindung architektonischer Hindernisse, zu Sicherheit und Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz und zum Brandschutz.
6. Die Tagespflegeheime sollen möglichst zentral gelegen und leicht erreichbar sein. Inner- und außerhalb der Räume muss eine angemessene Beschilderung angebracht sein.