1. Die Tarife werden nach Ganztagsbetreuung, Halbtagsbetreuung, verlängerter Ganztagesbetreuung und Wochenendbetreuung unterschieden und jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit dem Grundbetrag für den Dienst festgelegt; die Landesregierung legt gleichzeitig mit dem Grundbetrag auch die Tarife für die spezialisierte Betreuung, den Betrag für die Mahlzeiten und den Maximalbetrag für den Transport sowie die Maximaltarife für die Zusatzleistungen fest.
2. Der Träger des Tagepflegedienstes legt jährlich bis zum 30. November die allumfassenden Tagessätze für das folgende Jahr innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Höchstgrenzen fest.
3. Das Seniorenwohnheim informiert den gebietsmäßig zuständigen Träger der Sozialdienste und das zuständige Landesamt im Voraus über die Einrichtung eines akkreditierten Tagespflegeheims oder der Tagespflege in einem Seniorenwohnheim, über die Anzahl der vorgesehenen Aufnahmeplätze und über jede etwaige Änderung der Aufnahmeplätze, sowie jährlich über den allumfassenden Tagessatz für jede Art von Tagesbetreuung.
4. Die gebietsmäßig zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste ist verpflichtet, dem Träger des Tagespflegedienstes den eventuellen Tarifanteil zulasten der öffentlichen Hand gemäß Artikel 40 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, sowie die Differenz zwischen dem von der Landesregierung festgelegten Tarif und dem ebenfalls von der Landesregierung festgelegten Höchsttagessatz oder den vom Träger des Tagespflegedienstes festgelegten Tagessatz, sollte dieser niedriger sein, zu zahlen.
5. Legt der Träger des Tagespflegedienstes einen höheren Tagessatz als den von der Landesregierung festgelegten fest, so zahlt die Gemeinde, in deren Einzugsgebiet sich der Dienst angeboten wird, nach Erklärung ihres Einverständnisses die Differenz.
6. Bei der Festlegung des Tagessatzes dürfen nur die Kosten für das Personal des Dienstes und die Kosten für die Leistungen des Dienstes berücksichtigt werden. Dafür ist beim Träger eine eigene Kostenstelle einzurichten.
7. Soweit anwendbar, wird das Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, angewandt.
8. Die Einrichtung von Tagespflegeheimen oder der Tagespflege in Seniorenwohnheimen wird gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 764 vom 3. Mai 2010, in geltender Fassung, in Umsetzung des Sozialplans als vorrangig angesehen und daher gemäß Artikel 1 Buchstabe b) des genannten Beschlusses finanziert. Die gebietsmäßig zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste muss die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die Finanzierung dieses Dienstes schaffen.
9. Die Tarife für die Zusatzleistungen entsprechen dem 2fachen Mindesttarif, welcher für die entsprechenden Leistungen in der Tagesstätte der Hauspflege gelten. Für die Zusatzleistungen kann um keine Tarifbegünstigung gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, beantragt werden.